Das Altenteilsrecht des überlebenden Ehegatten aus § 14 II HöfeO gelangt bereits mit dem Eintritt des Erbfalls zur Entstehung; lediglich die Fälligkeit ist bei einem bestehenden Nutznießungsrechts aus § 14 HöfeO bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Hoferben hinausgeschoben. …
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