Grundstücksvermächtnisse zu Gunsten der weichenden Miterben sind – auch wenn sie zu einer Zerschlagung des zum Hof gehörenden Grundbesitzes führen – nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO nichtig, wenn der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls kein lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb mehr ist. Die im Testament erteilten Auflassungsvollmachten sind
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