Gebühren für die BSE-Untersuchung

Die Ge­büh­ren für die BSE-Un­ter­su­chung von Rin­dern, die für den mensch­li­chen Ver­zehr ge­schlach­tet wer­den, kön­nen auf die Er­mäch­ti­gungs­grund­la­gen zur Er­he­bung von Ge­büh­ren für fleisch­hy­gie­ne­recht­li­che Un­ter­su­chun­gen ge­stützt wer­den. Der na­tio­na­le Ver­ord­nungs­ge­ber durf­te im Rah­men sei­nes Ein­schät­zungs­spiel­rau­mes im Jahr 2001 davon aus­ge­hen, dass die ge­ne­rel­le Un­ter­su­chung aller über 30 Mo­na­te alten Rin­der

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Amtshaftung für unterlassene BSE-Tests

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell in zwei Fällen mit der Frage der Amtshaftung nach einem nicht durchgeführten BSE-Test an Rindern in einem Schlachthof zu befassen und entschieden, dass die den Veterinärbehörden im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von BSE-Tests an Rindern in einem Schlachthof obliegenden Amtspflichten grundsätzlich keine

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Schadensersatzpflicht der Schlachthöfe wegen CMA-Beiträgen

Der Streit um die Verfassungswidrigkeit der landwirtschaftlichen Absatzfonds nahm seinen Ausgang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (CMA). Die Auswirkungen dieses verfassungsgerichtlichen Verdikts beschäftigten danach sowohl wiederholt die Verwaltungsgerichte, finden sich nun auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung. So hatte sich jetzt etwa

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BSE-Verunreinigung beim Schlachten

Der Eigentümer eines Rindes kann nach § 72c TierSG von der Tierseuchenkasse eine Entschädigung für die behördlich angeordnete Beseitigung des Schlachtkörpers (“Maßregelung”) verlangen, wenn die Beseitigung angeordnet wurde, weil das Fleisch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der BSE-Untersuchungsverordnung wegen eines in derselben Schlachtcharge zuvor geschlachteten, von BSE befallenen

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