Vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sind jetzt mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Abgabe zur Finanzierung des Deutschen Weinfonds nach § 43 Abs. 1 WeinG sowie gegen die Erhebung der Sonderabgabe für die gebietliche Absatzförderung in Rheinland-Pfalz nach § 2 des rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföG Wein Rh.-Pf.). Das Bundesverfassungsgericht befand, dass sowohl
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