Amtsgericht Aurich

Die Abhilfebefugnis des Landwirtschaftsgerichts

Das Ausgangsgericht (hier: Landwirtschaftsgericht) darf einer Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG nur abhelfen, wenn diese statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Deshalb muss es vor der Abhilfe auch die Zulässigkeit der Beschwerde prüfen. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist das Ausgangsgericht, das

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Amtsgericht

Landwirtschaftssachen – und das unzulässige Rechtsmittel der Genehmigungsbehörde

Legt die untere Genehmigungsbehörde ein unzulässiges Rechtsmittel ein, hat sie in entsprechender Anwendung von § 45 Satz 2 LwVG die einem anderen Beteiligten aufgrund dieses Rechtsmittels entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Eine Auferlegung von Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz auf die unterlegene untere Genehmigungsbehörde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie

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Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke – und das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht

Unterliegt ein nach § 2 Abs. 1 GrdstVG genehmigungsbedürftiger Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht (§ 4 Abs. 1 RSG), stellt die gleichzeitige oder in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kaufgeschäft vorgenommene Verpachtung des Grundstücks von dem Verkäufer an den Käufer eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne des

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Grundstücksverkehrsgenehmigung – und die Grundstücksauktion

Auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Preis und dem Wert des Grundstücks gestützte Versagungen von Verkäufen an den Meistbietenden in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren sind nur dann rechtmäßig, wenn das Höchstgebot nicht den Marktwert widerspiegelt, sondern spekulativ überhöht ist. Maßgebendes Kriterium dafür sind in erster Linie die in

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Betriebsneugründung – und der Ankauf von Wirtschaftsflächen

Der Erwerb von Flächen für den Aufbau eines neuen landwirtschaftlichen Betriebs kann den Versagungsgrund nur ausräumen, wenn der Erwerber konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten zur Aufnahme des neuen Betriebs verfolgt und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hat; dies gilt für Nichtlandwirte und Landwirte gleichermaßen. Nach § 9 Abs.

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Das nicht bestehende siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht – und die Genehmigungsfrist

Zur Verlängerung der Frist für die Entscheidung über eine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz auf drei Monate reicht es aus, dass die Genehmigungsbehörde annimmt, wegen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 12 GrdstVG zur Vorlage an die Siedlungsbehörde verpflichtet zu sein, und rechtzeitig einen hierauf gestützten Zwischenbescheid erlässt; es kommt nicht darauf

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Grundstücksverkehrsgenehmigung – Restitutionsansprüche und Amtshaftung

In den Schutzbereich der nach § 1 Abs. 2 GVO bestehenden, der Sicherung des Unterlassungsanspruchs nach § 3 Abs. 3 VermG dienenden Amtspflicht, eine Grundstücksverkehrsgenehmigung (nur) unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen zu erteilen, ist nur der materiell restitutionsberechtigte Antragsteller einbezogen. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung dient der Sicherung des

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Anfechtung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung

Für die Anfechtung einer nach dem Grundstückverkehrsgesetz ohne Auflagen und Bedingungen erteilten Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet; insoweit ist allein der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 22 Abs. 1 Grundstückverkehrsgesetz gegeben. Für die auf Aufhebung des Bescheids über die grundstückverkehrsrechtliche Genehmigung gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg (§

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Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung bei einem Verkauf landwirtschaftlicher Flächen weit unter Wert

Werden in einem Grundstückskaufvertrag landwirtschaftliche Flächen unter Ausnutzung der Unerfahrenheit der Käuferin weit unter Wert verkauft, ohne dass die Voraussetzungen einer sogenannten Unterverbriefung nach § 4 Abs. 3 RSG erfüllt sind, führt die offensichtliche Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs. 1 BGB dazu, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung weder erteilt noch

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Der Erwerb einer landwirtschaftlichen Fläche

Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung zum Erwerb einer landwirtschaftlichen Fläche kann einem Landkreis als untere Naturschutzbehörde erteilt werden, denn der Umwelt- und Naturschutz stellt ein agrarstrukturelles Ziel dar, das unter gewissen Voraussetzungen gegenüber dem Ziel, die Landwirtschaft mit ausreichenden Flächen zu versorgen, als gleichwertig anzusehen ist. So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem

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