Rohmilch-Abgabe am Ort des Milcherzeugungsbetriebs

Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb mit mehreren Betriebsstätten das Milchvieh nicht am Stammsitz hält, darf er Rohmilch nur dort an Verbraucher abgeben, wo er die Milch tatsächlich gewinnt. Nur dieser Standort ist als „Milcherzeugungsbetrieb“ im Sinne der Ausnahmeregelung für eine „Milch-ab-Hof-Abgabe“ anzusehen. Dadurch ist ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht in seiner durch

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Vereinbarkeit der Milchabgabenregelungen mit europäischen Unions- und deutschem Verfassungsrecht

Die Vereinbarkeit der Vorschriften über die Milchabgabe mit höherrangigem Recht ist wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen. So hat der Bundesfinanzhof bereits zur früheren Milch-Garantiemengen-Verordnung -MGV- entschieden, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen -MOG a.F.- ausreichend

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Streichfähige Nicht-Butter

Unter der Bezeichnung “pomazánkové máslo” (streichfähige Butter) darf ein Milcherzeugnis nicht vermarktet werden, wenn es nicht als Butter eingestuft ist. Da die Tschechische Republik die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses unter dieser Bezeichnung zugelassen hat, liegt ein Verstoß gegen ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen aus der Verordnung über die einheitliche GMO vor. So

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Umstellung weg von der Milcherzeugung

Eine Umstellung im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV erfordert nicht, dass die für die Milcherzeugung verwendeten Produktionskapazitäten unmittelbar für die andere (umgestellte) Erzeugung genutzt werden und damit eine Umnutzung dieser Kapazitäten gegeben ist. Die Höhe des betriebsindividuellen Betrages richtet

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