Dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HöfeO zum Hoferben berufenen Abkömmling steht kein Beschwerderecht gegen die Erteilung einer Genehmigung zu einem Übergabevertrag nach § 17 HöfeO zu. Das gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer als einziger wirtschaftsfähiger Abkömmling des Hofeigentümers geltend macht, dass der Übernehmer nicht
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