Die Planbehörde muss bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im Rahmen ihrer Abwägung beachten, dass die Bauflächen einander so zugeordnet werden, dass „schädliche Umwelteinwirkungen auf … ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete … so weit wie möglich vermieden werden“ (§ 50 Satz 1 BImSchG). Das immissionsschutzrechtliche Trennungsgebot gilt auch im
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