Keine Grunderwerbsteuer für den Haubergkomplex

Der Erwerb von Haubergsanteilen unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, der Grunderwerbsteuer. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG sind unter Grundstücken i.S. des GrEStG Grundstücke i.S.

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Übertragung eines Forstbetriebs unter Nießbrauchsvorbehalt – und die generationen- und betriebsübergreifende Totalgewinnprognose

Bei einem Forstbetrieb ist die Totalgewinnprognose grundsätzlich generationenübergreifend über den Zeitraum der durchschnittlichen Umtriebszeit des darin vorherrschenden Baumbestands zu erstrecken. Dies gilt zugleich betriebsübergreifend auch dann, wenn der Forstbetrieb zunächst unter Nießbrauchsvorbehalt an die nächste Generation übertragen wird. Die Totalgewinnprognose ist dann ungeachtet der Entstehung zweier Forstbetriebe für einen fiktiven

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Waldumwandlung – und die Ersatzzahlung für nicht durchführbare Ausgleichsmaßnahmen

Die Ersatzzahlung für nicht durchführbare Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Waldumwandlung kann gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG eine Wertminderung der Ausgleichsfläche berücksichtigen, die sich aus der Differenz der fiktiven Bodenverkehrswerte vor Erwerb der Fläche und nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen bemisst. Zu fragen ist danach, welchen Geldbetrag ein Eingriffsverursacher

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Das Fällen eines Baumes

Im Winter ist die Zeit, in der Bäume beschnitten oder gefällt werden dürfen. Da im Holz dann wenig Wasser vorhanden ist. Darüber hinaus sind die Laubbäume kahl. Ein weiterer Grund, der das Fällen von Bäumen einschränkt, ist der Vogelschutz. Besonders nistende Vögel werden durch das Bundesnaturschutzgesetz dadurch geschützt, dass zwischen

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Einschlag in stehendes Holz – und die Buchwertabspaltung

Das stehende Holz ist ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut. Wirtschaftsgut ist nicht der einzelne Baum und auch nicht der gesamte Baumbestand im Eigentum des Steuerpflichtigen. Als Wirtschaftsgut ist der in einem selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbestand anzusehen, der sich durch geographische Faktoren, die Holzartzusammensetzung oder

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Erstaufforstung – und der Ersatz von Wildschäden

§ 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ist, soweit Wildschaden an Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, nur bei Herstellung üblicher Schutzvorrichtungen ersetzt wird, nicht analog auf sogenannte Erstaufforstungen anwendbar, bei denen erstmals im Jagdbezirk ein Forstbestand geschaffen wird und

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Die Mitgliedschaft in einem Realverband (Forstgenossenschaft) – und ihre Übertragbarkeit

Die in der Satzung einer Forstgenossenschaft geregelte Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen auf Personen, die in bestimmten Gemeinden Eigentümer von Wohnhausgrundstücken sind, ist grundsätzlich zulässig. Die vorliegende Beschränkung der Übertragbarkeit von Verbandsanteilen verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie dient der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Forstgenossenschaft als Körperschaft des

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Entschädigung für Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen

Soweit ein Entgelt für die Umwandlung landwirtschaftlicher in forstwirtschaftliche Nutzflächen gezahlt wurde, ist es nicht den Gewinnen aus forstwirtschaftlicher Nutzung zuzuordnen und im Falle der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) durch den Grundbetrag abgegolten. Soweit das Entgelt der Aufforstung zuzuordnen war, kann es die Herstellungskosten für das neu geschaffene

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Veräußerungsgewinn bei einem forstwirtschaftlichen Betrieb

Auch der Anteil des Gewinns aus der Veräußerung eines forstwirtschaftlichen Betriebs, der auf einen dort vorhandenen Bodenschatz (hier: Kalkvorkommen) entfällt, ist ein Teil des Veräußerungsgewinns. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bilden Bodenschätze wie z.B. Sand- und Kiesvorkommen grundsätzlich bürgerlich-rechtlich und auch steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange

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Betriebsausgabenpauschsatz von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen

Kalamitätsnutzungen in Forstbetrieben sind solche Holznutzungen, die durch Einwirkung höherer Gewalt entstanden sind, also etwa durch Eis- oder Schneebruch, durch Windbruch oder Windwurf, durch Insektenfraß oder durch ein anderes Naturereignis, das in seinen Folgen diesen Ereignissen gleichkommt. Für Kalamitätsnutzungen kommen unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigte Steuersätze nach § 34b EStG sowie

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