Die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten land- und fortwirtschaftlichen Betriebs – und der Vorbehaltsnießbrauch

Bei den Einkünften aus Land- und Fortwirtschaft hat die Bestellung eines Nießbrauchs zur Folge, dass zwei Betriebe entstehen, nämlich ein ruhender Betrieb in der Hand des nunmehrigen Eigentümers und ein wirtschaftender Betrieb in der Hand des Nießbrauchsberechtigten und bisherigen Eigentümers. Die Rechtsprechung zur unentgeltlichen Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

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Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen – und die Aufgabe eines ruhenden landwirtschaftlichen Betriebs

Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben . Landwirtschaftliche Nutzflächen von mehr als 3 000 qm stellen nicht allein im Hinblick auf ihre Größe landwirtschaftliche Teilbetriebe dar. Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst

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Betriebsausgabenabzug beim Wirtschaftsüberlassungsvertrag

Nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 können auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden als Betriebsausgaben abziehbar sein. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abzuziehen, die durch den Betrieb veranlasst

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Fremdvergleich beim Wirtschaftsüberlassungsvertrag

Sind einzelne Regelungen in einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag nach Fremdvergleichsgrundsätzen ertragsteuerlich nicht anzuerkennen, führt dies nicht ohne weiteres dazu, dem gesamten Wirtschaftsüberlassungsvertrag die steuerliche Anerkennung zu versagen. Eine solche Rechtsfolge darf nur gezogen werden, wenn der dem Fremdvergleich nicht standhaltenden vertraglichen Regelung ein derartiges Gewicht zukommt, dass dies unter Berücksichtigung des Gesamtbilds

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Übertragung eines Forstbetriebs unter Nießbrauchsvorbehalt – und die generationen- und betriebsübergreifende Totalgewinnprognose

Bei einem Forstbetrieb ist die Totalgewinnprognose grundsätzlich generationenübergreifend über den Zeitraum der durchschnittlichen Umtriebszeit des darin vorherrschenden Baumbestands zu erstrecken. Dies gilt zugleich betriebsübergreifend auch dann, wenn der Forstbetrieb zunächst unter Nießbrauchsvorbehalt an die nächste Generation übertragen wird. Die Totalgewinnprognose ist dann ungeachtet der Entstehung zweier Forstbetriebe für einen fiktiven

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Rücktritt des Hofübergebers vom Altenteilsvertrag

Der Übergeber kann von einem Altenteilsvertrag auch dann zurücktreten, wenn der Vertrag vollzogen worden ist. Ein Recht zum Rücktritt von einem dauerhaft ins Werk gesetzten Hofübergabevertrag steht ihm jedoch nur dann zu, wenn die Verletzung der vertraglichen Pflichten des Übernehmers auch in Ansehung des eigenen Verhaltens des Übergebers ein solches

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Hofübergabe gegen Versorgungsleistungen – und die Ertragsprognose

Die steuerrechtliche Behandlung der Versorgungsleistungen als dauernde Last/wiederkehrende Bezüge „beruht auf dem Umstand, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen“ . Dem liegt nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in BFHE 202, 464, BStBl

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Die nicht in Anspruch genommene Altenteilsleistung

Aus der Tatsache, dass der Vermögensübergeber bis zum Tod seiner Frau die laut Übergabevertrag geschuldete Vollverköstigung nicht in Anspruch genommen hat, kann nicht auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen des Übernehmers geschlossen werden. Im Urteil in BFHE 209, 91, BStBl II 2005, 434 hat der Bundesfinanzhof zwar entschieden, der für die steuerliche

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Hoferbfolge – und die Frage der Wirtschaftsfähigkeit

Nach der Legaldefinition in § 6 VII HöfeO ist derjenige wirtschaftsfähig, der nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Abzustellen ist dabei konkret auf die Art und Struktur der Bewirtschaftung des

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Nachabfindungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach weiterer Hofnachfolge

Überträgt der Hofnachfolger den Hof im Weg vorweggenommener Erfolge auf einen Nachkömmling, bevor er die Nachabfindungsansprüche eines Geschwisterteils aus § 13 HöfeO befriedigt hat, übernimmt der Nachkömmling und weitere Hofnachfolger die Verpflichtung zur Leistung der Nachabfindung. Bei der Berechnung dieser übernommenen Nachabfindung sind die vom neuen Hofnachfolger an den ersten

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Hofbewirtschaftung durch den Sohn – und die Kündigung des Bewirtschaftsvertrags nach 20 Jahren

Hat der Eigentümer die Bewirtschaftung seines Hofes im Sinne der HöfeO durch einen zunächst befristeten, dann ordentlich kündbaren Bewirtschaftungsvertrag auf seinen Sohn übertragen, ist das Recht zur ordentlichen, freien Kündigung verwirkt, wenn seit Übertragung der Bewirtschaftung mehr als 20 Jahre vergangen sind und die Bewirtschaftung die Lebensgrundlage des Abkömmlings bildet.

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Die Betriebsprämienregelung bei der Hofübernahme

Im Falle einer Betriebsübernahme im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 1782/2003 bedurfte es keines gesonderten Übertragungsantrags, um die Betriebsprämienregelung wie der vorherige Betriebsinhaber in Anspruch nehmen zu können. Ein Betriebsinhaber war jenseits seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht weder nach Art. 12

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Der bei Hofübergabe vereinbarte Rentenanspruch im Versorgungsausgleich

Mit der Frage der Ausgleichsreife eines durch Hofübergabevertrag begründeten Rentenanspruchs, dessen Abänderung bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse gemäß § 323 ZPO vorbehalten ist, musste sich aktuell der Bundesgerichshof befassen: Bei der vom Hofübernehmer versprochenen Rente kann es sich um ein auszugleichendes Versorgungsanrecht handeln. Gemäß § 2 Abs. 2 VersAusglG

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Der Nachabfindungsanspruch in der Höfeordnung

Ein weichender Miterbe eines Hofes ist an den Erlösen aus Grundstücksverkäufen zu beteiligen. Ihm steht eine Nachabfindung zu. Die Nachabfindungspflicht des Hoferben entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn ein Grundstücksverkauf als letztes Mittel zur Erhaltung des Hofes notwendig sei. Dabei reicht es nicht aus, wenn der Verkauf von Grundstücken zwar wirtschaftlich

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