Bei unrichtiger oder unvollständiger Angabe des Milcherzeugers scheidet eine Saldierung mit Unterlieferungen aus.
Lässt sich die abgegebene Menge nicht mehr ermitteln, ist sie vom Hauptzollamt zu schätzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen …
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