Bei unrichtiger oder unvollständiger Angabe des Milcherzeugers scheidet eine Saldierung mit Unterlieferungen aus. Lässt sich die abgegebene Menge nicht mehr ermitteln, ist sie vom Hauptzollamt zu schätzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen i.V.m. § 162 Abs. 1 AO). Für
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