Im Falle einer bei einem Hof eingreifenden Vor- und Nacherbschaft, in denen ein Hof im Sinne der HöfeO bei Eintritt des Erbfalls (Vorerbfalls) vorgelegen hat, danach jedoch seit Jahrzehnten die Hofeigenschaft entfallen ist und ein aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendiger hinreichender materieller Sachgrund für eine höferechtliche Privilegierung nicht mehr ersichtlich ist,
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