Vor- und Nacherbschaft bei einem Hof

Im Falle einer bei einem Hof eingreifenden Vor- und Nacherbschaft, in denen ein Hof im Sinne der HöfeO bei Eintritt des Erbfalls (Vorerbfalls) vorgelegen hat, danach jedoch seit Jahrzehnten die Hofeigenschaft entfallen ist und ein aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendiger hinreichender materieller Sachgrund für eine höferechtliche Privilegierung nicht mehr ersichtlich ist,

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Hof im Sinne der Höfeordnung

Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, ist der von dem Finanzamt ermittelte Wirtschaftswert, auch wenn er sich nicht aus einem förmlichen Bescheid ergibt. Legaldefinition des Hofes Nach der Definition in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Höfeordnung in der Fassung

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