Bankgeschäfte einer Winzergenossenschaft

Die geschäftsmäßige Begründung von Verbindlichkeiten aus geschuldeten Winzergeldern, die über die Endabrechnung eines Jahrgangs hinaus vom Winzer bei der Winzergenossenschaft oder einem vergleichbaren Betrieb gegen Zahlung von Zinsen belassen werden, fällt als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 1 KWG unter die Erlaubnispflicht

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Winzergelder – die Winzergenossenschaft als Bank

Winzergenossenschaften, Winzergemeinschaften und vergleichbaren Betriebe bedürfen für überjährige Zinsgeschäfte mit Winzergeldern einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz. In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt der Kläger, ein in der Pfalz ansässiger Winzer, die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der zwischenzeitlich insolventen L. GmbH & Co. KG wegen des von

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Haftug für verlorene “Winzergelder”

Geschäftsführer können auch für Kundengelder haften, die bei dem Unternehmen “stehen gelassen” werden. In einem solchen jetzt vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall ging es um “Winzergelder”, die Winzer bei einer später in die Insolvenz gefallenen Weinkellerei stehen gelassen hatten: Der Kläger, Mitglied einer Winzergemeinschaft, verkaufte an eine Gesellschaft (Weinkellerei),

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Die Genossenschaftsanteile eines Landwirts

Genossenschaftsanteile können gewillkürtes Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein, wenn sie objektiv geeignet sind, den Betrieb zu fördern. Ein derartiger Förderzusammenhang kann bestehen, wenn es sich um eine Beteiligung an einem Unternehmen handelt, mit dem der land- und forstwirtschaftliche Betrieb typischerweise Geschäftsbeziehungen unterhält. Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. September 2009

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