Die Festsetzung einer Fläche als „Laubmischwald“ findet in § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB keine Rechtsgrundlage. Auf Flächen für die Landwirtschaft oder Wald nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB können wegen der Sperrwirkung des § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB keine landschaftspflegerischen Maßnahmen festgesetzt
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