Bei einer Landpachtsache im Sinn von § 1 Nr. 1a LwVG handelt es sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG um eine streitige Landwirtschaftssache, in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Richtern in allen Instanzen vorsieht (§ 2 Abs. 2 LwVG).

Lediglich bei einer im Umlaufverfahren getroffenen Entscheidung muss aus den Akten erkennbar sein, dass die ehrenamtlichen Richter den Urteilsentwurf gebilligt haben. Die Billigung bedeutet zum einen das Einverständnis, dass die Entscheidung so, wie entworfen, verkündet werden kann. Zum anderen ist sie die Bestätigung dafür, dass die ehrenamtlichen Richter bei der Beratung und Beschlussfassung über die Entscheidung mitgewirkt haben. Diese Mitwirkung kann, weil die ehrenamtlichen Richter das Urteil nicht unterschreiben (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LwVG), nur durch das Festhalten der Billigung in einer für die Parteien und das Rechtsmittelgericht nachprüfbaren Weise nachgewiesen werden.
Erfolgt die Beratung jedoch wie in der Regel mündlich im Beisein sämtlicher beteiligten Richter nach Maßgabe von § 193 Abs. 1, § 194 GVG, ist eine solche Dokumentation nicht notwendig. Sie wird auch bei einer im Anschluss an die mündliche Verhandlung durchgeführten Beratung nicht im Protokoll oder an anderer Stelle in den Akten vermerkt.
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die ehrenamtlichen Richter an der abschließenden Urteilsberatung, die erst nach dem Ablauf der eingeräumten und ausgenutzten Schriftsatzfrist stattfinden durfte, weil das Berufungsgericht den Inhalt nachgelassener Schriftsätze nach § 283 Satz 2 ZPO berücksichtigen muss, teilgenommen und im Hinblick auf den nachgereichten Schriftsatz auch an der Entscheidung über eine möglicherweise notwendige Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wie geboten mitgewirkt haben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. November 2013 – LwZR 8/12