Ungesunde Verteilung der Bodennutzung – und das Beanstandungsverfahren bei Landpacht

Das Landwirtschaftsgericht hat in den Beanstandungsverfahren nach §§ 7, 8 LPachtVG den zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führenden Landpachtvertrag nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LPachtVG auch dann aufzuheben, wenn der Vertrag seiner Ansicht nach nicht wirksam zustande gekommen oder nichtig ist.

Ungesunde Verteilung der Bodennutzung – und das Beanstandungsverfahren bei Landpacht

Das Landwirtschaftsgericht ist insoweit berechtigt, die Begründung der Beanstandung der Behörde durch eine eigene zu ersetzen.

Eine von der Entscheidung der Behörde abweichende Begründung der gerichtlichen Entscheidung ist zulässig, weil das Landwirtschaftsgericht in dem Verfahren über die Aufhebung des Landpachtvertrags nach § 8 LPachtVG nicht an die tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die für die Kontrolle von Landpachtverträgen zuständige Behörde gebunden ist. Das Landwirtschaftsgericht kann einen Landpachtvertrag aus einem Grunde beanstanden, den die zuständige Behörde nicht berücksichtigt hat[1].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2016 – BLw 2/15

  1. BT-Drs. 10/508, S. 11; Hötzel in Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 8 Rn. 13; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 8 LPachtVG Rn. 6[]