Der Jagdausübungsberechtige als Veranstalter und Organisator einer gemeinschaftlichen Jagd ist dafür verantwortlich, dass Dritte nicht durch jagdtypische Gefahren zu Schaden kommen. Landwirte sind rechtzeitig zuvor von der beabsichtigten Treibjagd zu unterrichten, um ihnen die Möglichkeit zum vorübergehenden Einstallen der Tiere zu geben. Wird dies unterlassen und der Landwirt verunfallt beim
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