Betriebsneugründung – und der Ankauf von Wirtschaftsflächen

Der Erwerb von Flächen für den Aufbau eines neuen landwirtschaftlichen Betriebs kann den Versagungsgrund nur ausräumen, wenn der Erwerber konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten zur Aufnahme des neuen Betriebs verfolgt und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hat; dies gilt für Nichtlandwirte und Landwirte gleichermaßen. Nach § 9 Abs.

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Der Erwerb einer landwirtschaftlichen Fläche

Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung zum Erwerb einer landwirtschaftlichen Fläche kann einem Landkreis als untere Naturschutzbehörde erteilt werden, denn der Umwelt- und Naturschutz stellt ein agrarstrukturelles Ziel dar, das unter gewissen Voraussetzungen gegenüber dem Ziel, die Landwirtschaft mit ausreichenden Flächen zu versorgen, als gleichwertig anzusehen ist. So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem

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Die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung eines Grundstück-Kaufvertrages

Die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Landerwerb durch den Betreiber eines Wasserwerks zum Zwecke des Grundwasser und Trinkwasserschutzes erfolgt. Denn dieser Landerwerb ist neben dem Landerwerb durch Vollerwerbslandwirte zum Zwecke des Grundwasser- und Trinkwasserschutzes eine gleichwertige Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur. So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier

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Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke

Die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an ein selbst nicht Landwirtschaft betreibendes Unternehmen steht einem Erwerb durch einen Landwirt gleich, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft besteht, bei der die Überlassung der Grundstücke an das landwirtschaftliche Unternehmen sichergestellt ist, und die hinter den Unternehmen stehenden Personen den

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Der gescheiterte Verkauf von Ackerland

Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über landwirtschaftliche Flächen ist der Käufer nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, Zahlungsansprüche nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz, die ihm im Hinblick auf die Bewirtschaftung dieser Flächen zugeteilt worden sind, an den Verkäufer oder einen von diesem zu benennenden Dritten zu übertragen. Keine Übertrragung

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Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen als Betriebsaufgabe

Mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte wird der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben. Das zurückbehaltene Hofgrundstück gilt als in das Privatvermögen überführt, soweit es nicht in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird. Wird ein Betrieb eingestellt, so liegt darin noch nicht ohne Weiteres eine Betriebsaufgabe im Sinne von §

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