Klärschlamm – und der Gewässerschutz

Das Verbot der Klärschlammaufbringung wirkt nicht wie eine Enteignung. Das Eigentum ist nicht in der Substanz, sondern allenfalls in der Verwendung beeinträchtigt. Hierfür sieht das Gesetz einen Ausgleich nicht vor. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Rostock in dem hier vorliegenden Fall der Klägerin keine Entschädigung zugesprochen und gleichzeitig die

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