Zugang zu Information nach dem Verbraucherinformationsgesetz

Der Anspruch auf Zugang zu Informationen über „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ von Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG setzt nicht voraus, dass die Abweichung durch Verwaltungsakt festgestellt ist.

Zugang zu Information nach dem Verbraucherinformationsgesetz

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt in einem Fall entschieden, in dem das zuständige Landratsamt einem Antrag auf Zugang zu entsprechenden Informationen über das Unternehmen der klagenden Unternehmerin, das Geflügel schlachtet und verarbeitet, stattgegeben hatte.

Die gegen den Bescheid des Landratsamts erhobene Klage und die Berufung des Geflügelbetriebs blieben ohne Erfolg[1]. Und das Bundesverwaltungsgericht hat nun auch die hiergegen gerichtete Revision des Geflügelbetriebs zurückgewiesen:

Der Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt. Eine „nicht zulässige Abweichung“ i.S. d. Vorschrift muss nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Ausreichend ist, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat. Hier gegen bestehen keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29.17

  1. VG Regensburg, Urteil vom 09.07.2015 – RN 5 K 14.1110; BayVGH, Urteil vom 16.02.2017 – 20 BV 15.2208[]