Düngerecht – und die "roten Gebiete" in Niedersachsen

Das Bundesland Niedersachsen hat die Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) betreffend der „Roten Gebiete“ in Niedersachsen zurückgenommen. Das teilt das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) mit. Im Januar 2025 hatte das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die „Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat“ für die roten Gebiete für unwirksam erklärt. Gegen dieses Urteil hatte Niedersachsen zunächst beim Bundesverwaltungsgericht Revision eingelegt.

Düngerecht – und die "roten Gebiete" in Niedersachsen

Die Entscheidung ist nach einer ausführlichen Bewertung der Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts aus den Düngeverfahren gegen Bayern aus Oktober 2025 zur bayerischen Landesdüngeverordnung getroffen worden. Das Gericht hatte die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung mit der Begründung, dass die Bundesvorschriften als Ermächtigung für die Länder zur Ausweisung der roten und gelben Gebiete formell unzureichend sind, für unwirksam erklärt. Die Rechtsgrundlage für die Ausweisung der roten Gebiete, deren Auflagen materiell rechtlich nicht zu beanstanden sind, hätte nicht in einer Verwaltungsvorschrift, sondern höherrangig geregelt werden müssen. Ähnliches hatte das OVG Lüneburg zur niedersächsischen Regelung beanstandet. Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Urteil den Bund aufgefordert unverzüglich einen Aktionsplan zur Umsetzung der EU-Vorgaben im Düngerecht vorzulegen.

Auf der Grundlage der Revisionsrücknahme bereitet das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium nun die Aufhebung der niedersächsischen Düngeverordnung vor. Den Vollzug der Verordnung hat Niedersachsen aufgrund der fehlenden rechtlichen Grundlage auf Bundesebene bereits Ende Januar 2026 ausgesetzt. Für die Landwirtinnen und Landwirte ändert sich mit der Aufhebung daher de facto nichts. Neben Niedersachsen haben – Stand heute – auch alle anderen Bundesländer den Vollzug ausgesetzt oder die Verordnungen aufgehoben.

Dabei ist wichtig: Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Begründung explizit statuiert, dass die Maßnahmen – wie etwa die reduzierte Ausbringung – verhältnismäßig sind, da der Gewässerschutz eine überragend wichtige Bedeutung hat und damit Eingriffe in die Berufs- und Eigentumsfreiheit gerechtfertigt sind. Auch die grundsätzliche Ausweisung von roten und gelben Gebieten wurde nicht kritisiert. Angeführt wurden lediglich formale Mängel.

Was gilt jetzt?

Das ML weist darauf hin, dass alle übrigen Vorgaben der Bundes-Düngeverordnung weiterhin gelten und flächendeckend vollzogen werden. Dazu zählen etwa die Einhaltung der Düngebedarfe und betriebsbezogenen 170 kg N-Obergrenze für organische und organisch-mineralische Düngemittel, das ausnahmslose Düngungsverbot bei wassergesättigtem, überschwemmtem, schneebedecktem oder gefrorenem Boden sowie die Aufzeichnungspflichten gemäß Düngeverordnung. Über die entsprechenden Vorgaben informiert die Düngebehörde online auf www.duengebehoerde-niedersachsen.de.