Ausfuhrerstattung können wegen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Vorschriften beim Eisenbahntransport von lebenden Rindern versagt werden. VO Nr. 615/98 setzt für die Zahlung der Ausfuhrerstattung (u.a.) die Einhaltung der RL 91/628/EWG voraus. Damit sind auch die Vorschriften der RL 91/628/EWG über die maximale Transportdauer einzuhalten, die nach dem Urteil „Viamex Agrar Handel“
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