Der auf konkreten Tatsachen beruhende Verdacht einer Dioxinbelastung von Futtermitteln begründet eine Mangelhaftigkeit der Kaufsache. § 24 LFBG begründet eine verschuldensunabhängige Haftung. Den Verkäufer des Futtermittels trifft insoweit eine verschuldensunabhängige (garantieähnliche) Gewährleistungshaftung.
Das von der Verkäuferin gelieferte Futter eignete sich …
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