Die verpachtete landwirtschaftliche Brennerei und der monopolrechtliche Ausgleichsbetrag

Der monopolrechtlicher Ausgleichsbetrag steht dem Pächter einer Brennereianlage zu.

Die verpachtete landwirtschaftliche Brennerei und der monopolrechtliche Ausgleichsbetrag

Nach § 58a Abs. 4 Satz 1 BranntwMonG erhalten landwirtschaftliche Brennereien, die nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG von der Ablieferungspflicht befreit werden, für fünf Betriebsjahre pro Hektoliter regelmäßiges Brennrecht und Betriebsjahr einen Ausgleichsbetrag von 51,50 € je Hektoliter Alkohol. Dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass ein Ausgleichsbetrag nur solchen Brennereien gewährt wird, denen vor ihrem Ausscheiden aus dem Branntweinmonopol auch ein Brennrecht zustand. An diese Rechtsposition hat der Gesetzgeber die dem Steuergläubiger auferlegte Ausgleichspflicht geknüpft. Nach den Feststellungen des Finanzgericht, gegen die der Kläger keine Verfahrensrügen erhoben hat, hatte der Kläger lediglich Brennereianlagen ohne Brennrechte verpachtet.

Zwar ist ein Brennrecht nicht Vorbedingung für den Betrieb einer Brennerei, doch bezieht sich die Regelung des § 58a Abs. 4 BranntwMonG nur auf landwirtschaftliche Brennereien i.S. des § 25 BranntwMonG, die über ein solches Recht verfügen. Eine Antragsberechtigung steht somit nur der Personen- und Sacheinheit zu, die die Voraussetzungen des § 25 BranntwMonG erfüllt und in der Lage ist, ablieferungspflichtigen Branntwein zu produzieren. Nur solche Brennereien erhalten nach § 58a Abs. 4 Satz 1 BranntwMonG einen von der BMonV zu zahlenden Ausgleichsbetrag (§ 58a Abs. 4 Satz 2 BranntwMonG). Damit steht den Betreibern von landwirtschaftlichen Brennereien der Ausgleichsbetrag auch von Gesetzes wegen zu; sie sind Gläubiger des Zahlungsanspruchs.

Nicht hilfreich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf § 33a Abs. 1 BranntwMonG a.F., der sich auf das Veranlagungsverfahren zur erstmaligen Zuerkennung eines Brennrechts bezieht und dem für die Auslegung des § 58a BranntwMonG nichts entnommen werden kann. Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs vom Besitz einer Brennereianlage abhängt, denn ohne eine solche kann eine Brennerei nicht betrieben und ein Kontingent nicht ausgeschöpft werden. Wie bereits dargestellt, lässt sich der Begriff der landwirtschaftlichen Brennerei i.S. des § 58a Abs. 4 BranntwMonG jedoch nicht auf die bloße Brennereianlage –unabhängig von ihrer Einbindung in einen landwirtschaftlichen Betrieb und vom Bestehen eines Brennrechts– beschränken. Deshalb handelt es sich um vom Bestehen der Ausgleichspflicht und von der Bestimmung des Anspruchsberechtigten unabhängig zu beantwortende Fragen, ob der Eigentümer oder ein Pächter die Brennereianlage nutzt und ob im Innenverhältnis zwischen dem Verpächter und dem Pächter einer Brennereianlage eine abweichende Regelung in Bezug auf die Verteilung des Ausgleichsbetrags und die Befugnis zur Antragstellung nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG getroffen werden kann bzw. getroffen worden ist.

Da die gesetzliche Regelung eindeutig ist, besteht auch für eine abweichende Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes kein Raum. Nach den Materialien soll mit der Gewährung des Ausgleichsbetrags ein Anreiz zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Branntweinmonopol geschaffen werden. Dies ist vor dem Hintergrund der durch die Aufhebung des Einfuhrmonopols erforderlich gewordenen Subventionierung des Monopols und der beihilferechtlichen Problemstellungen zu sehen. Seit 1976 hat sich das ursprünglich Gewinne erwirtschaftende Finanzmonopol zu einer subventionsbedürftigen Marktordnung für Agraralkohol gewandelt. Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber –insbesondere seit der Entlassung der gewerblichen Brennereien aus dem Monopol– bestrebt ist, den noch bis Ende 2017 für landwirtschaftliche Brennereien verbleibenden Subventionsbedarf zu senken. Diesem Ziel dient die Gewährung des in § 58a Abs. 4 BranntwMonG festgelegten Ausgleichsbetrags.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist die Entscheidung des Gesetzgebers nicht zu beanstanden, als Empfänger des Ausgleichsbetrags den über ein entsprechendes Brennrecht verfügenden Betreiber einer landwirtschaftlichen Brennerei und nicht den Eigentümer und Verpächter einer verpachteten Brennereianlage zu bestimmen. Selbst wenn neben dem dargestellten Hauptmotiv die Entscheidung des Gesetzgebers zudem von dem Anliegen motiviert sein sollte, dem Betreiber der Anlage Geldmittel zur Modernisierung des Betriebes zur Verfügung zu stellen, um auf diese Weise eine Fortsetzung der Alkoholproduktion außerhalb des Monopols zu ermöglichen, zwingt dies nicht zu einer vom Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung abweichenden Auslegung, die im Streitfall die Grenzen einer noch als zulässig zu erachtenden richterlichen Rechtsfortbildung überschreiten würde.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Mai 2013 – VII B 26/12