§ 24 LFGB ist eine Ausnahmeregelung, die auf der Grundlage von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichend vom Verschuldenserfordernis als Regelform des Vertretenmüssens eine strengere Haftung bestimmt.
Danach haftet der Verkäufer von Futtermitteln, sofern er keine Angaben über …
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