Kartoffelstärkeprämien – und die Vollmacht des Stärkeproduzenten

Die Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung, nach der die Vertretungsbefugnis des Stärkeherstellers durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen war, begründete keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die erteilte Vertretungsmacht, sondern beschränkt sich auf eine Nachweisregelung.

Kartoffelstärkeprämien – und die Vollmacht des Stärkeproduzenten

Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 25.08.1976[1] in der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 geltenden Fassung vom 08.12 1993[2] konnte sich ein Kartoffelerzeuger bei dem Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung durch den Stärkehersteller, mit dem er einen Anbau- und Liefervertrag über zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln geschlossen hatte, vertreten lassen. Diese einseitig in der Rechtsmacht des Erzeugers stehende Möglichkeit verpflichtete den Stärkehersteller, den Antrag auf Gewährung von Ausgleichszahlungen im Namen des Erzeugers gleichzeitig mit seinem eigenen Prämienantrag nach § 4 der Verordnung schriftlich zu stellen, wobei seine Vertretungsbefugnis „durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen“ war (§ 4a Abs. 1 Satz 4 und 5 der Kartoffelstärkeprämienverordnung).

Aus dem Wortlaut wird z. T. gefolgert, eine Vollmacht bedürfe „nicht nur“ schriftlicher Form, sondern sei „zudem“ in dieser Form nachzuweisen. Damit wird im Ansatz zutreffend zwischen der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung und als (bloßes) Nachweiserfordernis unterschieden. Der Wortlaut der Vorschrift beschränkt sich jedoch auf die Aussage, dass ein Nachweis zu führen und dieser durch eine schriftliche Vollmacht zu erbringen ist.

Die aus Anlass der Einführung der Ausgleichszahlungen mit Eilverordnung vom 23.08.1993[3] eingefügte, nachfolgend mit Zustimmung des Bundesrates durch Änderungsverordnung vom 08.12 1993[2] entfristete Regelung sollte das neben die Prämien für die Hersteller von Kartoffelstärke hinzutretende Bewilligungsverfahren für Ausgleichszahlungen vereinfachen und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand gering halten[4]. Mit dem schriftlichen Antrag und dem Nachweis in Schriftform gemäß § 4a Abs. 1 Satz 4 und 5 der Kartoffelstärkeprämienverordnung hat der Gesetzgeber das in § 4 der Kartoffelstärkeprämienverordnung für die Herstellerprämie enthaltene Prinzip des schriftlichen Verfahrens übernommen. Das diente einem möglichst einfachen und zugleich effektiven Verwaltungsverfahren, lässt aber nicht erkennen, dass die Erzeuger von Stärkekartoffeln durch ein Schriftformerfordernis hätten geschützt werden sollen. Dies bestätigt auch § 14 VwVfG. Ließ sich ein Kartoffelerzeuger nicht vom Stärkehersteller vertreten – was praktisch fern liegen mochte, aber möglich war – so war ihm nicht verwehrt, seinen Antrag von einem bevollmächtigten Dritten stellen zu lassen. Für die auf diesen Fall anwendbare allgemeine Regelung des § 14 VwVfG ist aber anerkannt, dass mit ihr eine bestimmte Form für die Erteilung einer Vollmacht nicht vorgegeben, sondern nur eine Nachweisregelung getroffen ist[5]. Die Vorschriften unterscheiden sich lediglich darin, dass der Nachweis im Falle der Kartoffelstärkeprämienverordnung stets, im Falle des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur auf Verlangen zu erbringen war. Schließlich führt auch der Gedanke des Berufungsgerichts nicht weiter, dass im Falle eines fehlenden Nachweises gemäß § 4a Abs. 1 Satz 5 der Kartoffelstärkeprämienverordnung nach den Grundsätzen einer Duldungsvollmacht ein schutzwürdiges Vertrauen der Bewilligungsbehörde in den Bestand einer Vollmacht nicht bestehe. Für die Frage, ob eine Vollmacht wirksam nur schriftlich oder aber auch formlos erteilt werden konnte, ist das nicht weiter bedeutsam. Entscheidend ist insoweit allenfalls die Schutzbedürftigkeit des Vertretenen, gegen den sich die Wirkungen der Vollmacht richten.

War danach die Stärkeproduzentin von den Erzeugern bevollmächtigt, sie im Verfahren der Bewilligung der Ausgleichszahlungen zu vertreten, so wurden die an die Erzeuger gerichteten Bewilligungsbescheide mit ihrer Bekanntgabe gegenüber der Stärkeproduzentin wirksam (§ 1 Abs. 1 NVwVfG, § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und war das damit gegenüber den Erzeugern begründete Rechtsverhältnis auch diesen gegenüber zurückzunehmen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juli 2014 – 3 C 23.2013 –

  1. BGBl I S. 2585[]
  2. BGBl I S.2005[][]
  3. BGBl I S. 1512[]
  4. BR-Drs. 747/93 S. 3[]
  5. vgl. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl.2014, § 14 Rn. 14; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl.2013, § 14 Rn. 17[]