Entwässerungsanlagen (Meliorationsanlagen) – und die Entschädigung des Alteigentümers

Der Grundstückseigentümer kann den Entschädigungsanspruch nach § 13 MeAnlG nicht dadurch abwenden, dass er von dem früheren Eigentümer der Anlage deren Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt und diesen in entsprechender Anwendung der Regelung in § 1001 Satz 2 BGB auf ein Recht zur Wegnahme verweist.

Entwässerungsanlagen (Meliorationsanlagen) – und die Entschädigung des Alteigentümers

Der Entschädigungsanspruch des ehemaligen Anlageeigentümers für den Rechtsverlust nach § 13 MeAnlG entfällt oder vermindert sich nicht, wenn sich auf dem Grundstück schon eine von dem Grundstückseigentümer angelegte Drainage (Altanlage) befand, die bei der Neuerrichtung der Entwässerungsanlagen im Zuge der Herstellung einer Komplexmelioration zerstört und durch die am 1.01.1995 noch vorhandene Anlage ersetzt wurde.

Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 13 MeAnlG setzt voraus, dass selbständiges Anlageeigentum an einer Entwässerungsanlage bestand, weil die Entschädigung für den Rechtsverlust durch den gesetzlich angeordneten Übergang des Eigentums an den Entwässerungsanlagen auf den Grundstückseigentümer (§ 12 Satz 1 MeAnlG) gewährt wird.

Das ist im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren der Fall. Die Anlage wurde mit ihrer Errichtung Eigentum der LPG und nicht des Grundstückseigentümers.

Die sich auf den Wortlaut des § 13 Abs. 2 LPGG 1959 berufende gegenteilige Auffassung der Revision, dass an den von den LPGn unter Geltung des LPGG vom 03.06.1959[1] errichteten Meliorationsanlagen selbständiges Anlageneigentum im Sinne des § 1 Abs. 1 MeAnlG nicht entstanden sei, ist unzutreffend. Zwar ist es richtig, dass die zitierte Vorschrift im LPGG 1959 die Entstehung selbständigen (von dem Eigentum an Grund und Boden unabhängigen) genossenschaftlichen Eigentums nur für die von den LPGn errichteten Gebäude (und angepflanzten Waldflächen) anordnete, dies aber – im Unterschied zu § 27 des LPG-Gesetzes vom 02.07.1982[2] – nicht auch für die von der LPG errichteten Anlagen bestimmte. Die Revision übergeht bei ihrer an den Wortlaut anknüpfenden Gesetzesauslegung jedoch, dass diese Vorschriften unter Berücksichtigung der Rechtspraxis der ehemaligen DDR auszulegen und anzuwenden sind[3]. In der DDR wurde unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Umfangs des genossenschaftlichen Eigentums in Art. 13 der DDR Verfassung vom 06.04.1968[4] die Vorschrift in § 13 Abs. 2 LPGG 1959 dahin ausgelegt, dass (auch) die von den LPGn in Ausübung ihres gesetzlichen Bodennutzungsrechts errichteten Anlagen genossenschaftliches Eigentum wurden[5].

Danach entstand an den – u.a. auf den von dem Vater des Beklagten in die LPG eingebrachten und daher nach § 8 und § 10 LPGG 1959 ihrem Bodennutzungsrecht unterliegenden Flächen – errichteten Meliorationsanlagen gemäß § 13 Abs. 2 LPGG 1959 selbständiges Anlageeigentum der Genossenschaft[6]. Das nach § 13 Abs. 2 LPGG entstandene Anlageeigentum blieb genossenschaftliches Eigentum nach § 27 LPGG 1982 und bestand nach Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB über den 3.10.1990 hinaus fort.

Der Grundstückseigentümer kann den Entschädigungsanspruch nach § 13 MeAnlG nicht dadurch abwenden, dass er von dem früheren Eigentümer der Anlage deren Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt und diesen in entsprechender Anwendung der Regelung in § 1001 Satz 2 BGB auf ein Recht zur Wegnahme verweist. Die von der Revision zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[7] zum Schutz des Eigentümers vor Wertersatzansprüchen aus aufgedrängter Bereicherung betrifft unrechtmäßige, gegen den Willen des Grundstückseigentümers vorgenommene Baumaßnahmen auf seinem Grundstück. Diese Rechtsprechung ist auf die in § 1 MeAnlG bezeichneten Anlagen nicht übertragbar. Das Meliorationsanlagengesetz knüpft an die Rechtslage in der ehemaligen DDR an, nach der die LPGn zur Errichtung von Meliorationsanlagen auf den ihrem gesetzlichen Bodennutzungsrecht unterliegenden Flächen berechtigt waren (§ 10 Abs. 1 Buchstabe b LPGG 1959; § 18 Abs. 2 Nr. 2 LPGG 1982); die Errichtung sog. komplexer Anlagen zur Verbesserung der Bodenbewirtschaftung nach der Meliorationsordnung vom 29.06.1967 – GBl. II, S. 411)), die über die Grenzen einzelner LPGn hinausgehen konnten[8], wurde zudem staatlicherseits gefördert. Für einen Schutz des Eigentümers vor unerwünschten Meliorationsmaßnahmen nach den Grundsätzen über die aufgedrängte Bereicherung ist vor diesem Hintergrund kein Raum[9].

Der Entschädigungsanspruch ist nicht im Hinblick auf eine vor 1977 vorhandene Entwässerungsanlage (Vormelioration) zu kürzen. Der Anspruch des ehemaligen Anlageeigentümers für den Rechtsverlust nach § 13 MeAnlG entfällt oder vermindert sich nicht, wenn sich auf dem Grundstück schon eine von dem Grundstückseigentümer angelegte Drainage (Altanlage) befand, die bei der Neuerrichtung der Entwässerungsanlagen im Zuge der Herstellung einer Komplexmelioration zerstört und durch die am 1.01.1995 noch vorhandene Anlage ersetzt wurde.

§ 13 MeAnlG berücksichtigt solche Vormeliorationen nicht. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach Satz 2 dieser Vorschrift nach dem Wert der Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Auffassungen zu den für die Vergütung nach § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ausdrücklich eine Entschädigung des früheren Eigentümers nach dem Wert der Anlage bestimmt[10].

Die Anwendung des § 13 MeAnlG ist auch nicht im Hinblick auf die Erwägung zur Entschädigungspflicht in den Gesetzesmaterialien einzuschränken, wonach die von der LPG angelegte Drainage deshalb einen Vorteil für den Bodeneigentümer darstelle, weil er – wäre die Anlage nicht vorhanden – selbst eine Drainage anlegen müsste[11]. Eine solche (teleologische) Reduktion einer Vorschrift nach ihrem Zweck ist allerdings geboten, wenn der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht hat und ihre wortgetreue Anwendung das gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen würde[12]. Von einer solchen Verfehlung der gesetzgeberischen Intention kann hier jedoch nicht ausgegangen werden.

Dagegen spricht bereits, dass der Gesetzgeber in § 13 Satz 2 MeAnlG das für den Rechtsverlust zu zahlende Entgelt nach dem objektiven (Rest)Wert der Anlage am 1.01.1995 und nicht nach dem Umfang der von dem Grundstückseigentümer ersparten Aufwendungen bestimmt hat. Diese Entschädigung wurde für Entwässerungsanlagen angeordnet, welche die LPGn nach ihren Investitionsentscheidungen angelegt hatten[13]. Die Neuerrichtung einer Meliorationsanlage konnte von den privaten Bodeneigentümern nicht verhindert werden[14], was selbst dann galt, wenn dabei die von den Bodeneigentümern zur Entwässerung ihrer Grundstücke angelegten Vormeliorationen zerstört wurden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Meliorationsanlagengesetz die nach den Rechtsverhältnissen in der DDR entstandenen Rechte so hingenommen hat, wie es sie vorgefunden hat. Den Anlageneigentümern ist eine nach einem einheitlichen Maßstab zu bemessende Entschädigung für den Verlust ihres Eigentumsrechts zuerkannt worden, während der hypothetische Umstand, dass der Eigentümer einen entsprechenden Aufwand nicht gehabt hätte, wenn eine auf seinem Grundstück bereits vorhandene Altanlage in der DDR nicht beseitigt worden wäre, bei der Bemessung der Entschädigung außer Betracht bleibt.

Der Beklagte kann den Entschädigungsanspruch auch nicht mit dem Argument abwenden, dass die Anlage für ihn keinen Vorteil mehr dargestellt habe.

Ein solcher Einwand ist allerdings grundsätzlich möglich, da § 13 Satz 1 MeAnlG auf die Vorschrift über die Vergütung für den Rechtsverlust in § 951 Abs. 1 BGB verweist. Diese Bestimmung ist wiederum keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern eine Rechtsgrundverweisung auf das allgemeine Bereicherungsrecht[15]. Auf Grund der Verweisung auf das Bereicherungsrecht müssen für den Entschädigungsanspruch nach § 13 MeAnlG die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB erfüllt sein.

Der Grundstückseigentümer kann daher einwenden, dass er durch den Übergang des Anlageneigentums nicht bereichert sei, weil die vorhandene Entwässerungsanlage (objektiv) für sein Grundstück keinen Vorteil mehr darstellte[16]. Der Grundstückseigentümer wird durch den Erwerb des Eigentums an der Anlage nicht bereichert, wenn für die Entwässerung des Grundstücks kein Bedarf (mehr) besteht[17].

Dieser rechtliche Gesichtspunkt führt hier aber zu keinem von dem Berufungsurteil abweichenden Ergebnis.

Der Erwerb des Eigentums an der Entwässerungsanlage stellte einen Vorteil für den Beklagten dar, da sein Grundstück am 1.01.1995 landwirtschaftlich genutzt wurde (und auch weiterhin so genutzt wird) und für diese Nutzung eine Drainage zweckmäßig ist. Die Entwässerung des Grundstücks erfolgte über die von der LPG angelegte Anlage, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs funktionsfähig war und den von dem Sachverständigen ermittelten Wert hatte.

Das von den Feststellungen im Berufungsurteil abweichende Vorbringen des Beklagten in einem nachgereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz, in dem er erstmals vorgetragen hat, dass der Erwerber die alte Tonrohrmelioration weiter benutze, während die LPG-Melioration für ihn nicht den geringsten Ertrag abwerfe und sich als eine reine Störung darstelle, ist auch in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nach § 296a Satz 1 ZPO nicht der Entscheidung zugrunde gelegt und darin auch keinen Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO gesehen. Der von der Revision erhobene Vorwurf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geht ins Leere, da das Berufungsgericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in seinem Urteil wiedergegeben, aber verfahrensfehlerfrei nach § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr zugelassen hat. Die Ablehnung einer nach § 156 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts liegenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist der Rechtsprüfung des Revisionsgerichts entzogen, sofern sie nicht mit rechtsfehlerhaften Erwägungen begründet ist, wofür hier von der Revision jedoch nichts dargelegt worden ist[18].

Dem Anspruch steht auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. Die Zurückweisung dieses Einwands im Berufungsurteil ist vor dem Hintergrund der – von der Revision nicht angegriffenen – Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Beklagte habe nicht einmal behauptet, er habe sich auf Grund des Verhaltens der Klägerin darauf einrichten dürfen, dass diese ihren Anspruch auf Wertersatz nicht geltend machen werde. Solche Umstände müssen jedoch von dem Verpflichteten vorgetragen werden[19]. Fehlt es daran, kommt ein Ausschluss des Anspruchs wegen Verwirkung nicht in Betracht. Dieser Einwand ist nämlich auch wenn der Anspruch erst lange Zeit (hier etwa zehn Jahre nach seiner Entstehung) von dem Gläubiger geltend gemacht wird, nur dann begründet, wenn zu dem Zeitablauf besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen[20]. Trägt der Verpflichtete hierzu nichts vor, kommt eine Verwirkung nicht in Betracht.

Die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 13 MeAnlG durch die Klägerin stellt sich – auch angesichts des Umstands, dass dessen Wert in der für den Anspruch des Beklagten auf bare Zuzahlung nach § 34 Abs. 1 LwAnpG 1990 (= § 28 Abs. 2 LwAnpG 1991) maßgeblichen Umwandlungsbilanz mit Null DM bewertet wurde – nicht als eine mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbare, unzulässige widersprüchliche Rechtsausübung dar.

Ein solcher Einwand kommt allerdings grundsätzlich in Betracht. Ein widersprüchliches Verhalten einer Partei ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen[21]. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei aus ihrem früheren Verhalten Vorteile gezogen hat und ihr jetziges Verhalten hierzu in einem unauflösbaren Widerspruch steht[22].

So könnte es sich verhalten, wenn ein LPG-Nachfolgeunternehmen gegenüber einem (früheren) LPG-Mitglied den Entschädigungsanspruch nach § 13 MeAnlG in voller Höhe geltend machte, nachdem es zuvor dessen von einer Bilanz abhängigen Ansprüche (nach § 28 Abs. 2, § 36 oder § 44 LwAnpG 1991) deswegen gekürzt hat, weil den Meliorationsanlagen kein Vermögenswert zukomme. Das dürfte selbst dann gelten, wenn das Unternehmen im Zeitpunkt der Bilanzerstellung angesichts der damals noch ausstehenden gesetzlichen Regelung über die Anpassung der Rechtsverhältnisse an den Meliorationsanlagen nach dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) zu einer solchen Bewertung berechtigt war. Für die Unzulässigkeit der Rechtsausübung kommt es allein darauf an, ob ein objektiver Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt. Selbst wenn eine Rechtsausübung an sich nicht zu missbilligen ist, kann sie unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen[23].

In der Sache ist der Einwand jedoch deshalb unbegründet, weil für eine Kürzung des Anspruchs des Beklagten durch die Bewertung der Meliorationsanlagen mit Null DM weder etwas ersichtlich noch vorgetragen worden ist. In dem Beschluss des Landwirtschaftssenats des Bundesgerichtshofs vom 29.11.1996[24] zu dem Anspruch des Beklagten auf bare Zuzahlung ist der Wert der Beteiligung des Beklagten an dem Unternehmen nicht auf Grund des in der Umwandlungsbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals gekürzt worden. Die nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 LwAnpG zu berechnenden Beträge für den Inventarbeitrag, dessen Verzinsung und die Bodennutzung bei der Berechnung der baren Zuzahlung sind nach den gesetzlichen Bemessungsfaktoren ohne einen Abzug angesetzt worden. Da der Landwirtschaftssenat in dem Beschluss für die Wertschöpfung durch Arbeit (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LwAnpG 1991) einen Betrag von 288 DM jährlich in Ansatz gebracht hat, kann dahinstehen, ob – wie von dem Beklagten vorgetragen – der in der Aufstellung der Klägerin[25] für Arbeit ausgewiesene Wert von 160 DM pro Arbeitsjahr unter Berücksichtigung des Werts der Meliorationsanlagen auf einen Betrag von 258 DM pro Jahr zu erhöhen gewesen wäre.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 291/13

  1. GBl. I S. 577[]
  2. GBl. – I S. 443[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1997 – VI ZR 63/96, BGHZ 135, 158, 161 f.; Urteil vom 18.03.1998 – IV ZR 126/96, VIZ 1998, 332, 333; Urteil vom 02.03.2000 – III ZR 141/99, BGHZ 144, 29, 40[]
  4. Neufassung vom 07.10.1974, GBl. – I S. 432[]
  5. Oehler in LPG-Recht [1976], S. 240, 241[]
  6. so auch: OLG Brandenburg, VIZ 2000, 163, 164; vgl. auch OVG Magdeburg, RdL 1999, 244, 245[]
  7. Urteil vom 21.12 1956 – V ZR 110/56, BGHZ 23, 61, 65[]
  8. Oehler, Staat und Recht [1965], 1829, 1835[]
  9. Thiele in Thiele/Krajewski/Winterstein/Röske, Schuldrechtsanpassungsgesetz, 2. Aufl., § 13 MeAnlG Rn. 6[]
  10. BT-Drs. 12/7135, S. 80[]
  11. BT-Drs. 12/7135, S. 79[]
  12. BGH, Urteil vom 05.07.2007 – IX ZR 185/06, BGHZ 173, 116 Rn. 31; Beschluss vom 29.11.2013 – BLw 4/12, NJW-RR 2014, 243 Rn. 23[]
  13. BT-Drs. 12/7135, S. 74[]
  14. vgl. Oehler, LPG-Recht [1976], S. 239[]
  15. BGH, Urteil vom 26.02.1964 – V ZR 105/61, BGHZ 41, 157, 159; BGH, Urteil vom 11.01.1971 – VIII ZR 261/69, BGHZ 55, 176, 177[]
  16. Knauber in Kiethe, Schuldrechtsanpassungsgesetz, 3. Erg.Lfg., § 3 MeAnlG Rn. 11[]
  17. Zimmermann in Grundstücksrecht-Ost, § 13 MeAnlG Rn. 11[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1986 – V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868[]
  19. vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2006 – VII ZR 44/05, BGHZ 167, 75 Rn. 24[]
  20. BGH, Urteil vom 12.12 2008 – V ZR 49/08, NJW 2009, 847 Rn. 39, insoweit in BGHZ 179, 146 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom 30.10.2009 – V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn.19[]
  21. BGH, Urteil vom 17.02.2005 – III ZR 172/04, BGHZ 162, 175, 181; Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12[]
  22. vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1985 – IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 344, 354; Bamberger/Roth/Sutschet, BGB, 3. Aufl., § 242 Rn. 125; MünchKomm-BGB/Roth/Schubert, 6. Aufl., § 242 Rn. 319; NK-BGB/Krebs, 2. Aufl., § 242 Rn. 98; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2009], § 242 Rn. 301[]
  23. BGH, Urteil vom 12.11.2008 – XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343 Rn. 41; Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12[]
  24. BGH, Beschluss vom 29.11.1996 – BLw 22/96 unveröffentlicht[]
  25. der sog. Personifizierung der Beteiligungen[]