Als Folge des Pferdefleischskandals hat die EU auf Vorschlag der Kommission die Vorschriften über die Identifizierung von Pferden überarbeitet.

Laut Europäischer Kommission wird die überarbeitete Verordnung zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die Identifizierung von Pferden wird mit der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 vom 6. Juni 2008 geregelt; diese Verordnung stützt sich auf Rechtsvorschriften über Tiergesundheit und Tierzucht, wonach Mitgliedstaaten unter ihrer Aufsicht mehr als eine Passstelle zulassen dürfen.
Die Schlachtung von Pferden für den menschlichen Verzehr nach einer Behandlung mit Arzneimitteln ist in der EU in Tierarzneimittelvorschriften geregelt. Pferde, die mit Phenylbutazon oder anderen Arzneimitteln behandelt wurden, welche nicht für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere zugelassen sind, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen. Wenn ein Pferd mit einem Arzneimittel behandelt wurde, das speziell für die Verwendung bei Pferden aufgeführte Stoffe enthält, muss eine Wartezeit von sechs Monaten eingehalten werden, bevor dieses Pferd für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden darf. Die überarbeitete Verordnung sieht ein verlässlicheres und sichereres europäisches System für die Registrierung und Identifizierung von Pferden in der EU vor. Ein grundlegendes Ziel besteht darin, zu verhindern, dass Pferde, die nicht in die Lebensmittelkette gelangen dürfen, irrtümlich oder in betrügerischer Absicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden.
Nach den neuen Vorschriften muss für Fohlen vor dem Ende ihres ersten Lebensjahres ein Pass mit einer einmaligen Kennnummer ausgestellt werden. Der Pass dient auch als Krankenakte und wird das Pferd lebenslang begleiten. Alle nach dem 1. Juli 2009 geborenen Pferde müssen mit einem Mikrochip ausgestattet werden. Mit technischen Sicherheitsmerkmalen soll außerdem die Fälschungssicherheit der Pässe erhöht werden.
Alle Mitgliedstaaten müssen eine zentrale Datenbank einrichten, damit die zuständigen Behörden die Ausstellung von Pässen durch die verschiedenen dazu befugten Stellen besser kontrollieren können. Zudem werden für die Pferdehalter die Verfahren zur Aktualisierung der Kenndaten in den Pässen und in der Datenbank der Passstellen erheblich vereinfacht. Auch wenn die Verordnung ab Januar 2016 gilt, haben Mitgliedstaaten ohne zentrale Datenbank jedoch bis zum 1. Juli 2016 Zeit, eine solche einzurichten.
Euopäische Kommission, Mitteilung vom 11. September 2014






