Eine Umstellung im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV erfordert nicht, dass die für die Milcherzeugung verwendeten Produktionskapazitäten unmittelbar für die andere (umgestellte) Erzeugung genutzt werden und damit eine Umnutzung …
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