Offensichtlich gibt es nicht nur “Problembären” sondern in einigen Landstrichen Deutschlands auch “Problemwölfe”. Eine Entschädigung für gerissenes Vieh gibt es freilich nur, wenn zweifelsfrei ein Wolf hierfür verantwortlich war.

Demgemäß lehnte jetzt das Verwaltungsgericht Dresden einen Schadensausgleich für eine Landwirtin ab, die einen Wolf für ein gerissenes Kalb verantwortlich machte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war ein Wolf aber nicht für den Tod des im Mai 2010 auf einer Weide im Landkreis Bautzen umgekommenen Kalbs verantwortlich, so dass die Tierhalterin vom Freistaat Sachsen keinen Schadensausgleich verlangen kann.
Die Klägerin, eine Landwirtin, ging davon aus, dass das junge Charolaisrind, das zum Fundzeitpunkt bereits “halb aufgefressen” war, Opfer eines Wolfsrisses geworden war. Dem widersprach der durch die Landesdirektion Dresden vertretene Freistaat Sachsen. Er ging von einer anderen Todesursache aus. Nach der durchgeführten Begutachtung des toten Tieres seien die vorhandenen Fraßspuren Aasfressern zuzuorden gewesen.
Dieser Einschätzung folgte nun auch das Verwaltungsgericht Dresden: Der in der Verhandlung anwesende Gutachter habe nachvollziehbar dargelegt, warum er den Wolf als Verursacher des Schadens ausgeschlossen habe. So habe keines der für einen Wolfsriss typischen Merkmale vorgelegen. Vor diesem Hintergrund habe – entgegen der Auffassung der Landwirtin – keine Veranlassung bestanden, den Kadaver weitergehend – etwa in einem entsprechend spezialisierten Institut – auf Wolfsspuren zu untersuchen. Es spiele demgemäß auch keine Rolle, ob der Freistaat seine gesetzliche Entschädigungspflicht in der Praxis auch auf solche Fälle erweitert habe, in denen zweifelhaft sei, ob ein Wolf oder ein Hund den Tod eines Nutztieres verursacht haben.
Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 24. März 2011 – 3 K 1862/10