Hof im Sinne der Höfeordnung

Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, ist der von dem Finanzamt ermittelte Wirtschaftswert, auch wenn er sich nicht aus einem förmlichen Bescheid ergibt.

Hof im Sinne der Höfeordnung

Legaldefinition des Hofes

Nach der Definition in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Höfeordnung in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 (HöfeO aF) war eine landwirtschaftliche Besitzung nur dann ein Hof im Sinne der Höfeordnung, wenn sie u.a. einen Wirtschaftswert von mindestens 20.000 DM hatte. Lag der Wirtschaftswert unter 20.000 DM, betrug er aber mindestens 10.000 DM, wurde die Besitzung ein Hof im Sinne der Höfeordnung, wenn der Eigentümer erklärte, dass sie ein solcher Hof sein sollte, und der Hofvermerk in das Grundbuch eingetragen wurde (§ 1 Abs. 1 Satz 3 HöfeO aF). Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 HöfeO aF trat der Verlust der Hofeigenschaft mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn u.a. der Wirtschaftswert unter 10.000 DM gesunken war. Eintragung und Löschung des Hofvermerks erfolgten in diesen Fällen aufgrund eines Ersuchens des Landwirtschaftsgerichts an das Grundbuchamt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 HöfeVfO).

Wirtschaftswert

Was unter dem Begriff “Wirtschaftswert” zu verstehen ist, ergibt sich für den hier zu beurteilenden Zeitraum – ebenso wie für die heutige Zeit – aus der Definition in § 1 Abs. 1 Satz 2 HöfeO aF (wortgleich mit § 1 Abs. 1 Satz 2 HöfeO). Danach ist Wirtschaftswert “der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes vom ….”. Dieser Wert bildet zusammen mit dem Wohnungswert (§ 47 BewG) den Einheitswert (§ 48 BewG).

Der bisherige Streitstand

Aufbauend auf der Bedeutung des Wirtschaftswerts als Teil des Einheitswerts wird vertreten, dass für die Höhe des festgestellten Wirtschaftswerts die Festsetzung in einem Bescheid des Finanzamts und nicht dessen Bescheinigung eines fiktiven, d.h. nicht förmlich festgestellten Wertes maßgeblich sei. Begründet wird diese Ansicht mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. April 1986, nach welcher für die Bemessung der Höhe des Abfindungsanspruchs der weichenden Erben nach § 12 Abs. 2 HöfeO die Festsetzung des Einheitswert in einem Bescheid des Finanzamts und nicht ein wertverändernder Vorgang in dem landwirtschaftlichen Betrieb maßgeblich sei.

Demgegenüber vertreten andere Autoren die Auffassung, auch nach der Änderung der Regelungen in § 1 HöfeO im Jahr 1976 seien, wie der Bundesgerichtshof am 4. November 1952 und 7. Juli 1954 zu der früheren Rechtslage im Hinblick auf die Bedeutung des Einheitswerts für die Hofeigenschaft entschieden habe, Erhöhungen des Wirtschaftswerts bereits im Zeitpunkt ihres Eintritts und nicht erst mit der Neufeststellung des Werts zu berücksichtigen; dafür reiche eine Auskunft des Finanzamts zu der Höhe des Wirtschaftswerts aus, ein Feststellungsbescheid sei nicht notwendig.

Die Lösung des Bundesgerichtshofs

Diese letztgenannte Ansicht vertritt auch der Bundesgerichtshof.

Bereits in seinem Beschluss vom 4. November 1952 hat er zu der damaligen Rechtslage ausgeführt, dass die Hofeigenschaft nicht stets nach dem zuletzt festgestellten steuerlichen Einheitswert beurteilt werden müsse, sondern dass Wertänderungen, die nach der letzten Einheitswertfeststellung eingetreten seien, berücksichtigt werden könnten, auch ohne dass sie in einer Neufestsetzung des Einheitswerts Ausdruck gefunden hätten; gestützt hat er sich dabei auf den Wortlaut der Höfeordnung vom 24. April 1947 in der bis zum 1. Juli 1976 geltenden Fassung, nach welchem einerseits in § 1 Abs. 2 die Hofeigenschaft “einen steuerlichen Einheitswert von 10.000 DM und mehr” voraussetzte, jedoch andererseits in § 12 Abs. 2 Satz 2 der Abfindungsanspruch der weichenden Erben “sich nach dem zuletzt festgestellten steuerlichen Einheitswert des Hofes” bemaß. Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1954 bekräftigt und zusätzlich darauf hingewiesen, dass der auf Wertveränderungen beruhende, für die Hofeigenschaft maßgebliche neue Einheitswert nicht etwa von dem Landwirtschaftsgericht errechnet werden müsse, sondern die Frage der Hofeigenschaft nach der Neufestsetzung des Einheitswerts durch das Finanzamt rückwirkend zu beurteilen sei.

Entsprechendes gilt für die hier maßgebliche Rechtslage in dem Zeitraum von 1983 bis 1992 (und auch für die heutige Rechtslage). Denn in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Höfeordnung in der ab dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung ist an die Stelle des bisher für die Hofeigenschaft u.a. maßgeblich gewesenen steuerlichen Einheitswerts von 10.000 DM nunmehr der Wirtschaftswert von mindestens 20.000 DM (heute 10.000 €) getreten, und Wirtschaftswert ist nach Satz 2 der Vorschrift der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne von § 46 BewG; nach § 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO bemisst sich der Abfindungsanspruch der weichenden Erben nach dem Eineinhalbfachen des zuletzt festgesetzten Einheitswerts im Sinne von § 48 BewG. Der Wortlaut der Vorschriften spricht demnach ebenso wie früher für die schon bisher von dem Bundesgerichtshof vertretene Ansicht. Er unterscheidet sich in den beiden Vorschriften weiterhin dadurch, dass das in § 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO gebrauchte Wort “zuletzt” in § 1 Abs. 1 Satz 2 HöfeO fehlt. Hinzu kommt, dass es in § 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO anstelle “des festgestellten Einheitswerts” nunmehr “des festgesetzten Einheitswerts” heißt. Diese Formulierung legt nahe, dass der für den Abfindungsanspruch maßgebliche Einheitswert in einem besonderen Bescheid des Finanzamts (§ 179 AO) festgesetzt sein muss. Eine entsprechende Regelung fehlt für den für die Hofeigenschaft maßgeblichen Wirtschaftswert; er muss lediglich festgestellt sein. Das hat seinen Grund darin, dass es keine Festsetzung des Wirtschaftswerts in einem besonderen Bescheid gibt, weil er nur ein Teil des Einheitswerts ist (§ 48 BewG) und deshalb in dem Einheitswertbescheid aufgeführt wird. Damit unvereinbar ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, maßgeblich sei die förmliche Feststellung des Wirtschaftswerts in einem Feststellungsbescheid.

Die Richtigkeit der hier vertretenen Ansicht wird durch die Regelung in § 3a Satz 1 HöfeVfO bestätigt, nach welcher das Finanzamt dem Landwirtschaftsgericht den Wirtschaftswert eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mitteilen muss, wenn dieser “nach Maßgabe einer Einheitswertfeststellung oder sonst auf Antrag vorgenommenen Ermittlung” sich von mindestens 10.000 DM auf weniger als 10.000 DM (heute jeweils 5.000 €) verringert hat, sich von weniger als 20.000 DM auf mindestens 20.000 DM (heute jeweils 10.000 €) erhöht hat oder erstmals ermittelt worden ist und mindestens 20.000 DM (heute 10.000 €) beträgt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Landwirtschaftsgerichte von solchen Änderungen des Wirtschaftswerts Kenntnis erhalten, die für das Entstehen oder den Verlust der Hofeigenschaft entscheidend sein können, damit sie ihrer Verpflichtung zum Ersuchen des Grundbuchamts um Löschung oder Eintragung des Hofvermerks (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 HöfeVfO) nachkommen können. Dass diese Prüfung des Entstehens oder Fortbestehens der Hofeigenschaft in wirtschaftlicher Hinsicht nicht nur aus Anlass der Feststellung eines neuen Wirtschaftswerts im Rahmen einer Einheitswertfeststellung erfolgen soll, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach welchem das Finanzamt auch außerhalb der Einheitswertfeststellung ermittelte Wirtschaftswerte dem Landwirtschaftsgericht übermitteln muss. In diesem Fall ist die bloße Mitteilung des Finanzamts und nicht ein – nach den steuerlichen Vorschriften gar nicht vorgesehener – Bescheid über die Höhe des Wirtschaftswerts für die dem Landwirtschaftsgericht obliegende Beurteilung, ob ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt oder nicht, maßgeblich.

Schließlich ergibt sich die Richtigkeit der hier vertretenen Ansicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2000, nach welcher der nach der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO für die Berechnung des Abfindungsanspruchs der weichenden Erben maßgebliche “zuletzt festgesetzte Einheitswert” dann als Berechnungsgrundlage ausscheidet, wenn die nach § 21 Abs. 1 BewG in regelmäßigen Zeitabständen von sechs Jahren vorzunehmende Hauptfeststellung des Einheitswerts seit dem Inkrafttreten der Neufassung der Höfeordnung im Jahr 1976 unterblieben ist und sich die seinerzeit zugrunde gelegte Wertrelation zwischen Einheitswert und Ertragswert des Hofes infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich verschoben hat; liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht rückwirkend zu dem im Einzelfall maßgeblichen Stichtag den Hofeswert ermitteln und eine sich eventuell ergebende Differenz zu dem zuletzt festgesetzten Einheitswert durch einen Zuschlag zu dem Wert des Hofes ausgleichen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das von dem Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Höhe der Abfindung nach § 12 Abs. 2 HöfeO dem aktuellen Ertragswert des Hofes anzunähern, nur erreicht werden kann, wenn die Einheitsbewertung mit der Ertragswertentwicklung Schritt hält. Dieser Gedanke lässt sich ohne weiteres auf die Regelung zu der Hofeigenschaft in § 1 Abs. 1 HöfeO übertragen, soweit es dort für deren Entstehen oder Fortbestehen auf die Höhe des Wirtschaftswerts ankommt. Er ist ein Ertragswert und dient dazu, agrarökonomisch förderungswürdige Betriebe dem Höferecht zu unterstellen, um ihren ungeteilten Fortbestand zu sichern, und agrarökonomisch nicht förderungswürdige Betriebe, an deren ungeteiltem Fortbestand kein vorrangiges Interesse besteht, von dem Höferecht auszuschließen. Beides kann nur aufgrund aktueller Wirtschaftswerte, nicht aber aufgrund eines in einem regelmäßig in einem Zeitabstand von sechs Jahren ergehenden Einheitswertbescheid (§ 21 Abs. 1 BewG) festgestellten Wirtschaftswert erreicht werden.

Die Gegenansicht beruft sich zu Unrecht auf den BGH-Beschluss vom 24. April 1986. Diese Entscheidung verhält sich nicht dazu, welcher Wirtschaftswert für die Hofeigenschaft maßgebend ist, sondern – soweit hier von Interesse – ausschließlich zu der Frage, was unter dem Begriff des “zuletzt festgestellten Einheitswerts” im Sinne von § 12 HöfeO in der bis zum Jahr 1976 geltenden Fassung zu verstehen ist. Daraus herzuleiten, dass der Bundesgerichtshof auch für die Höhe des für die Hofeigenschaft maßgeblichen Wirtschaftswerts den Erlass eines Bescheids des Finanzamts für notwendig erachtet habe, weil die Vorschriften des § 1 HöfeO und des § 12 HöfeO derart korrelierten, dass Hofeigenschaft und Abfindung von der gleichen Bewertungsgrundlage ausgingen, verbietet sich angesichts der unterschiedlichen Regelungen in den beiden Vorschriften zu der Form und dem maßgeblichen Zeitpunkt der Feststellung des Wirtschaftswerts einerseits und des Einheitswerts andererseits von vornherein; überdies wird in den beiden Vorschriften gerade nicht von der gleichen Bewertungsgrundlage ausgegangen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. April 2011 – BLw 9/10