Wiederkehrende Leistungen im Zuge einer Vermögensübertragung auf die Kinder gegen Zusage einer Versorgungsrente sind bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit diese von den Kindern zu zahlende Versorgungsrente für die Vermögensübertragung (etwa für die Übertragung eines Hausgrundstücks oder eines landwirtschaftlichen Hofs) einem Drittvergleich standhält, also in etwa dem entspricht, was
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