Anfechtung einer Grundstückverkehsgenehmigung

Für die Anfechtung einer nach dem Grundstückverkehrsgesetz ohne Auflagen und Bedingungen erteilten Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet; insoweit ist allein der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 22 Abs. 1 Grundstückverkehrsgesetz gegeben.

Anfechtung einer Grundstückverkehsgenehmigung

Für die auf Aufhebung eines Bescheids über die grundstückverkehrsrechtliche Genehmigung Klage eines Konkurrenten ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht eröffnet. Nach dieser Bestimmung ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche ausdrückliche Zuweisung an ein anderes Gericht liegt aber nicht nur dann vor, wenn sich im Gesetzeswortlaut eine solche findet, sondern auch dann, wenn sich aus dem Gesamtgehalt einer Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der Sachnähe hinreichend deutlich und logisch zwingend ergibt, dass ein besonderer Rechtsweg eröffnet sein soll.

Eine solche Zuweisung an ein anderes Gericht liegt für Streitigkeiten über Genehmigungen nach dem Grundstückverkehrsgesetz vor. Zwar sieht § 22 Abs. 1 GrdstVG eine gerichtliche Überprüfung ausdrücklich nur für die Fälle vor, in denen die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt oder näher bezeichnete Zeugnisse oder Bescheinigungen verweigert; die Fälle, in denen eine Genehmigung ohne Auflagen oder Bedingungen erteilt worden ist, finden in dieser Bestimmung keine ausdrückliche Erwähnung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber geklärt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für alle Fragen des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs und der damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Entscheidungen, also auch für die in § 22 Abs. 1 Grundstückverkehrsgesetz nicht ausdrücklich genannte Nachprüfung von ohne Auflagen oder Bedingungen erteilten Genehmigungen, die ordentlichen Gerichte zuständig sein sollen.

Der Einwand, Fragen der Drittbetroffenheit fielen aufgrund der Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO in die besondere Kernkompetenz der Verwaltungsgerichte und diese hätten eine detaillierte Rechtsprechung zu Fragen der Klagebefugnis und der Verletzung subjektiver Rechte entwickelt, vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Bei der in § 42 Abs. 2 VwGO geregelten Klagebefugnis handelt es sich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung für Verfahren, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Sie bestimmt deshalb nicht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern setzt ihn vielmehr voraus. Die Kläger haben mit Blick auf die behauptete Betroffenheit subjektiver Rechte keinen Anspruch auf den vermeintlich “sachnäheren” Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil die Effektivität gerichtlichen Rechtsschutzes von Verfassungs wegen nicht von der Bestimmung des Rechtswegs abhängen kann (Prinzip der Gleichwertigkeit aller Gerichtsbarkeiten).

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. März 2011 – 10 OB 9/11