Stallneubauten für die Schweinemast unterliegen einer erweiterten immissionsschutzrechtliche Prüfung.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Oldenburg die Klagen zweier Tierhalterinnen auf Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb je eines Schweinemaststalles mit rund 2.000 Tierplätzen abgewiesen.
Die Klägerinnen beantragten Ende 2006 beim Landkreis Cloppenburg die Genehmigungen für ihre Vorhaben auf den Außenbereichsflächen eines familieneigenen landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebes. Zur Beurteilung der Geruchseinwirkungen auf die Nachbarschaft und Umgebung legten sie ein Geruchsgutachten vor, welches sie im weiteren Verfahren mehrmals auf Verlangen des Landkreises überarbeiten und ergänzen ließen. In diesen Gutachten wurden – neben den geplanten Anlagen – nur diejenigen vorhandenen (Tierhaltungs-)Betriebe berücksichtigt, die sich in einem Radius von 600 m um die neu zu bauenden Ställe befinden. Eine solche Betrachtungsweise entsprach der seinerzeit herrschenden Verwaltungspraxis des Landkreises Cloppenburg. Nachdem dieser jedoch durch eigene “Ausbreitungsrechnungen” für Musterställe die Erkenntnis gewonnen hatte, dass belästigende Geruchseinwirkungen großer Tierhaltungsanlagen in einer weitaus größeren Entfernung (bei Mastschweinen bis zu 1.050 m) wahrnehmbar sind, änderte er Anfang 2008 seine Verfahrensweise und verlangt seitdem bei Geruchsprognosen die Betrachtung eines größer zu bemessenden Beurteilungsgebietes. Die Klägerinnen weigerten sich jedoch, ein weiteres Gutachten vorzulegen. Der Landkreis Cloppenburg lehnte ihre Genehmigungsanträge deshalb Ende 2008 ab. Die dagegen erhobenen Widersprüche wies er im Juni 2009 zurück.
Die daraufhin im Sommer 2009 erhobenen Klagen hat nun das Verwaltungsgericht Oldenburg abgewiesen. da den Genehmigungen entgegenstehe, dass der Landkreis zu Recht ein ergänzendes Geruchsgutachten mit erweitertem Beurteilungsgebiet auf der Grundlage der “Geruchsimmissions-Richtlinie” fordere. Gerade in einer Region, die aufgrund einer extremen Tierbesatzdichte ganz erheblich von Geruchsimmissionen betroffen sei (sog. “Überschreitungsgebiet”), dürfe die Überprüfung nicht schematisch erfolgen. Auch die Beurteilung der Vorbelastungssituation durch vorhandene Betriebe mit geruchsbelastender Wirkung erfordere eine intensive Einzelfallprüfung. Die Geruchsimmissions-Richtlinie enthalte bezüglich der Größe des Beurteilungsgebietes nur Mindestanforderungen, über die der Landkreis Cloppenburg hier zu Recht habe hinaus gehen dürfen.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom vom 13. April 2011 – 5 A 2047/09 und 5 A 2048/09