Ein Grundstücksnachbar kann verlangen, die Pferdehaltung in einem Offenstall zu unterlassen, der ohne Baugenehmigung und unter Verstoß gegen das öffentlich-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme errichtet wurde.

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreits aus Sachsen-Anhalt, in dem eine Nachbarin gegen die Eigentümerin des Nachbargrundstücks und die dort betriebene Reitschule vorging. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte im September 2013 die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Offenstall für Pferde ab. Die daraufhin von der Grundstückseigentümerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht 2016 mit der Begründung ab, der Offenstall lasse die gebotene Rücksichtnahme auf das Wohnhaus der – dort beigeladenen – Nachbarin (der hiesigen Nachbarin) vermissen. Hierbei falle insbesondere ins Gewicht, dass sich der Stall unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Nachbarin in einer Entfernung von etwa 12,5 m zu deren Ruheräumen befinde und die Boxen mit dem Auslauf zum Wohnhaus ausgerichtet seien. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
Der Offenstall wurde gleichwohl gebaut, woraufhin die Nachbarin sowohl die Grundstückseigentümerin wie auch die Reitschule – eine GmbH, deren Geschäftsführerin die Grundstückseigentümerin ist – zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch nahm. Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Landgericht Halle hat sowohl die Grundstückseigentümerin wie die Reitschule verurteilt, die Haltung von Pferden in dem Offenstall zu unterlassen[1]. Auf deren Berufung hat das Oberlandesgericht Naumburg die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Reitschule richtet. Hinsichtlich der Grundstückseigentümerin hat das Oberlandesgericht die Verurteilung darauf beschränkt, dass bei der Haltung von Pferden in dem Offenstall die Immissionsrichtwerte nach der jeweils geltenden TA Lärm nicht überschritten werden dürften[2]. Auf die Revision der Nachbarin hat nun der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und das Unterlassungsurteil des Landgerichts im Verhältnis zur Grundstückseigentümerin in der Sache wiederhergestellt. Hinsichtlich der Reitstallbetreiberin hat er die Sache an das Oberlandesgericht Naumburg zurückverwiesen:
Unterlassungsanspruch gegen die Grundstückseigentümerin:
Die Nachbarin hat aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB und dem öffentlich-rechtlichen Gebot der Rücksichtnahme einen Anspruch darauf, dass die Grundstückseigentümerin die Haltung von Pferden in dem Offenstall auf ihrem Grundstück unterlässt. Die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts kann einen solchen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn begründen. Zu solchen Normen zählt das Gebot der Rücksichtnahme. Dass die Errichtung und die zweckgemäße Nutzung des Offenstalls im Verhältnis zu der Nachbarin gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts mit Bindungswirkung für den Zivilprozess fest.
Damit stellt die Pferdehaltung in dem Stall zivilrechtlich im Verhältnis zur Nachbarin einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar, sodass diese einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog auf Unterlassung dieser Nutzung des Stalls hat.
Für das Vorliegen der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr spricht aufgrund der bereits erfolgten rechtswidrigen Nutzung des Stalls eine tatsächliche Vermutung, die nach rechtsfehlerfreier Würdigung des Oberlandesgerichts Naumburg selbst dann nicht widerlegt wäre, wenn die Grundstückseigentümerin seit 2016 keine Pferde mehr in den Stall eingestellt haben sollte.
Unterlassungsanspruch gegen die Reitschule:
Hinsichtlich der Reitschule konnte das klageabweisende Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Naumburg ebenfalls keinen Bestand haben, da die Nachbarin gegen diese aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 906 BGB einen Anspruch darauf haben kann, keine Pferde in den Offenstall einzustellen. Im Hinblick darauf, dass die Nachbarin weder anhand des Aussehens der Pferde noch – aufgrund der Personenidentität auf Beklagtenseite – anhand der äußeren Abläufe beurteilen und darlegen oder gar beweisen kann, welche Pferde jeweils im Eigentum der Grundstückseigentümerin oder der Reitschule stehen bzw. standen, trifft die Reitschule eine sog. sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Behauptung der Nachbarin, sie – die Reitschule – habe Pferde in den Offenstall eingestellt. Dieser hat sie bislang nicht genügt. Sie wird in dem erneuten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Naumburg zunächst vorzutragen haben, welche Pferde in dem von der Nachbarin behaupteten Zeitraum der Nutzung des Offenstalls in ihrem Eigentum standen und wo diese untergestellt waren.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. November 2020 – V ZR 121/19
Bildnachweis:
- Pferd: Chiemsee2016 | CC0 1.0 Universal