Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb mit mehreren Betriebsstätten das Milchvieh nicht am Stammsitz hält, darf er Rohmilch nur dort an Verbraucher abgeben, wo er die Milch tatsächlich gewinnt. Nur dieser Standort ist als „Milcherzeugungsbetrieb“ im Sinne der Ausnahmeregelung für eine „Milch-ab-Hof-Abgabe“ …
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