Rohmilch-Abgabe am Ort des Milcherzeugungsbetriebs

Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb mit mehreren Betriebsstätten das Milchvieh nicht am Stammsitz hält, darf er Rohmilch nur dort an Verbraucher abgeben, wo er die Milch tatsächlich gewinnt. Nur dieser Standort ist als „Milcherzeugungsbetrieb“ im Sinne der Ausnahmeregelung für eine „Milch-ab-Hof-Abgabe“ anzusehen. Dadurch ist ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht in seiner durch das Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit verletzt.

Rohmilch-Abgabe am Ort des Milcherzeugungsbetriebs

Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall die Untersagung der Rohmilch-Abgabe am Stammsitz eines Betriebes bestätigt und damit die Berufung gegen ein gleichlautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen. Der Kläger erzeugt in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Schwerpunkt Milch. Am Stammsitz des Betriebs mit einer Wohnung und landwirtschaftlichen Gebäuden steht ein Automat, aus dem Rohmilch an Verbraucher abgegeben wird. Im Jahr 1996 errichtete der Kläger zwei Kilometer entfernt eine weitere Betriebsstätte mit einem Stall für ca. 50 Milchkühe nebst Nachzucht sowie Melk-Technik. Im Januar 2010 untersagte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis dem Kläger, weiterhin Rohmilch aus dem Automaten am Stammsitz des Betriebs abzugeben und in Verkehr zu bringen. Dies verstoße gegen § 17 Tierische-Lebensmittel-Hygieneverordnung. Denn danach dürfe Rohmilch nur ausnahmsweise am Ort des „Milcherzeugungsbetriebs“ an Verbraucher abgegeben werden.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage ab. Die Untersagung sei rechtmäßig. Der Abgabe von Rohmilch aus dem Automaten sei keine Abgabe „im Milcherzeugungsbetrieb“. Mit seiner Berufung wandte der Kläger ein, Hygienebestimmungen würden nicht deshalb eingehalten und Gefahren vermieden, wenn Rohmilch an der „Stalltür“ abzugeben sei; die zuständigen Behörden hätten keine hygienischen Bedenken erhoben.

Dieser Ansicht ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht gefolgt: Zwar ergebe sich die Befugnis der Behörde, gegen den Milchautomat einzuschreiten, entgegen der Ansicht des Landratsamts nicht aus nationalem Recht, sondern aus EU-Recht. Da aber beide Rechtsnormen identische Befugnisse einräumten, könne die Rechtsgrundlage ausgetauscht werden.

Nach § 17 Absatz 1 Tierische-Lebensmittel-Hygieneverordnung sei es verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben. Dieses Verbot sei mit EU-Recht vereinbar. Zwar ermögliche die Verordnung Ausnahmen für eine „Milch-ab-Hof-Abgabe“. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb mit mehreren Betriebsstätten das Milchvieh nicht am Stammsitz halte, dürfe er Rohmilch nur dort an Verbraucher abgeben, wo er die Milch tatsächlich gewinne. Denn nur dieser Standort sei als „Milcherzeugungsbetrieb“ im Sinne der Ausnahmeregelung für eine „Milch-ab-Hof-Abgabe“ anzusehen. Das folge insbesondere aus Sinn und Zweck der Regelung, Verbraucher vor gesundheitlichen Risiken durch den Verzehr von Rohmilch zu schützen. Behandlungsschritte wie Umfüllen, Lagern und Transport erhöhten typischerweise die Kontaminationsgefahr durch zusätzlichen Bakterienantrag. Darüber hinaus könne eine Unterbrechung der Kühlkette zu Bakterienwachstum führen.

Diese Anforderungen an die „Milch-ab-Hof-Abgabe“ verletzten landwirtschaftliche Betriebe nicht in ihrer durch das Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit. Die Beschränkung der Rohmilch-Abgabe auf den Standort der Milchgewinnung sei durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die Annahme des Verordnungsgebers, der Transport von Rohmilch nach der Milchgewinnung begründe eine abstrakte Gefahrenlage, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen der zwingenden gesetzlichen Vorgaben könne dem Kläger die Rohmilchabgabe am Stammsitz seines Betriebs auch nicht unter Auflagen gestattet werden. Die Untersagung sei schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Dem Kläger sei es zumutbar, den Rohmilchverkauf an den Standort seines lediglich zwei Kilometer entfernten Milchviehstalls zu verlegen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2014 – 9 S 1273/13