Eine Veränderungssperre, mit der eine Stadt eine positive Planungskonzeption – u.a. durch die Steuerung der Ansiedlung und Erweiterung von Tierhaltungsanlagen – und ihre Ausrichtung als Heilkur- und naturnahen Tourismusort sichert, ist rechtmäßig.

Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall den Normenkontrollantrag eines Landwirts aus Oberbaldingen gegen eine Veränderungssperre der Stadt Bad Dürrheim abgewiesen. Die Veränderungssperre gilt für Grundstücke des Landwirts nördlich von Oberbaldingen. Der Antragsteller möchte dort eine Anlage zur Schweineaufzucht mit 1.362 Sauenplätzen und 5.544 Ferkelplätzen, Güllebehältern, verschiedenen Silos, einem Technikgebäude und einem Gastank errichten und hat die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragt. Die Veränderungssperre sichert eine – aus Anlass dieses Vorhabens in Angriff genommene – Bauleitplanung der Antragsgegnerin, mit der die Ansiedlung großer Tierhaltungsanlagen im Bereich der Ostbaar gesteuert werden soll. Das Regierungspräsidium Freiburg hat den Genehmigungsantrag allein wegen der Veränderungssperre abgelehnt. Der Antragsteller hält die Veränderungssperre für rechtswidrig und hat beim Verwaltungsgerichtshof beantragt, sie für unwirksam zu erklären.
In seiner Urteilsbegründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Veränderungssperre an keinen formellen oder materiellen Fehlern leide. Sie diene der Sicherung einer positiven Planungskonzeption. Die Stadt Bad Dürrheim wolle nach dem Entwurf der detaillierten Planbegründung durch die Steuerung der Ansiedlung und Erweiterung von Tierhaltungsanlagen vor allem ihre Ausrichtung als Heilkur- und naturnaher Tourismusort sichern. Insoweit messe sie der weitgehenden Schonung der noch vorhandenen freien Landschaft und des Außenbereichs als Freizeit- und Erholungslandschaft sowie der Bewahrung des Landschaftsbilds besondere Bedeutung bei. Dass die Stadt diese Ziele nur vorgeschoben hätte, um den Bauwunsch des Antragstellers zu verhindern, lasse sich nicht feststellen. Auch der beschränkte Geltungsbereichs des Bebauungsplans gebe dafür nichts her. Grundsätzlich sei es zulässig, eine Planung entsprechend dem planerischen Handlungsbedarf nach Abschnitten vorzunehmen. Der kürzlich von der Stadt noch erweiterte Solarpark in der Nähe des vom Antragsteller vorgesehenen Vorhabenstandorts sei ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Planungsziele zu begründen. Die Photovoltaikanlagen seien nicht derart groß und dominant, dass das Landschaftsbild deshalb gar nicht mehr geschützt werden könne.
Die Planung lasse auch ein hinreichend konkretisiertes Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein solle. Tierhaltungsanlagen sollten im Wesentlichen nur dort zulässig sein, wo schon heute solche Anlagen vorhanden seien, aber auch an dem vom Antragsteller vorgesehenen Standort. Darüber hinaus sollten die Anlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß begrenzt werden.
Nicht behebbare Mängel der Planung seien nicht ersichtlich. Tierhaltungsanlagen könne noch der gebotene substanzielle Raum eröffnet werden. Auch das Planungsziel, die Immissionssituation zur Sicherung des Kurbetriebs so zu steuern, dass die Jahresgeruchsstunden auf 8 % begrenzt würden, also auf einen Wert unterhalb des in der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Wohn- und Mischgebiete vorgesehenen, sei nicht von vornherein rechtlich unzulässig. Sollte der angestrebte Wert von 8 % an einzelnen Punkten verfehlt werden, könne dem möglicherweise durch eine Anpassung des Konzepts Rechnung getragen werden.
Aus diesen Gründen hat der Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrollantrag abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nicht zugelassen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 204 – 5 S 203/13