Sattelanhänger, die hinter einer landwirtschaftlich genutzten Zugmaschine ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, sind nicht nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG von der Steuer befreit. Der Sattelschlepper ist in diesem Fall weder als ein begünstigter Kraftfahrzeuganhänger hinter einer Zugmaschine noch als ein begünstigtes Sonderfahrzeug i.S. des
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