Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG zu befassen. Konkret ging es diesmal um einen Schaden, der durch einen von einem Traktor angetriebenen Kreiselmäher beim Mähen einer als Weideland genutzten Wiesenfläche verursacht wurde. In
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