Die Abhilfebefugnis des Landwirtschaftsgerichts

Das Ausgangsgericht (hier: Landwirtschaftsgericht) darf einer Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG nur abhelfen, wenn diese statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Deshalb muss es vor der Abhilfe auch die Zulässigkeit der Beschwerde prüfen.

Die Abhilfebefugnis des Landwirtschaftsgerichts

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main[1] ist das Ausgangsgericht, das eine Beschwerde für begründet hält, aber nicht bereits dann zur Abhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG befugt, wenn die Beschwerde statthaft ist. Eine Abhilfe nach dieser Vorschrift ist nur möglich, wenn die Beschwerde insgesamt zulässig insbesondere also auch nicht verfristet- ist.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Ausgangsgericht einer Beschwerde abhelfen kann bzw. muss, ist allerdings – ebenso wie im Zivilprozessrecht – umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden[2].

  • Nach einer Auffassung schließt die Unzulässigkeit einer Beschwerde eine Abhilfe durch das Ausgangsgericht grundsätzlich nicht aus. Verwiesen wird insoweit vorrangig auf den Wortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FamFG, wonach das Gericht der Beschwerde abzuhelfen hat, wenn es sie für begründet hält[3]. Als weiteres Argument wird angeführt, dass die unstatthafte bzw. unzulässige Beschwerde in eine Gegenvorstellung umzudeuten sei, bei der eine Abhilfebefugnis des Erstgerichts bestehe; diese sei nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Beschluss wegen Ablaufs der Beschwerdefrist nicht mehr mit der sofortigen Beschwerde angreifbar und damit formell rechtskräftig sei[4]. Eine Abhilfebefugnis soll allerdings dann ausscheiden, wenn der angegriffene Beschluss nicht mehr abänderbar sei, insbesondere, wenn er in materielle Rechtskraft erwachsen sei[5]. Teilweise wird – dies entspricht auch der Auffassung des Beschwerdegerichts – für eine Abhilfe verlangt, dass das Rechtsmittel statthaft ist, während die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen müssen[6].
  • Nach anderer Auffassung soll das Erstgericht generell nicht befugt sein, einer unzulässigen Beschwerde abzuhelfen[7].

Die zuletzt genannte Auffassung ist, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschied, richtig. Das Ausgangsgericht (hier: Landwirtschaftsgericht) darf einer Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG nur abhelfen, wenn diese statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Daher muss es vor einer Abhilfe auch die Zulässigkeit der Beschwerde prüfen.

Der Wortlaut des Gesetzes steht dem nicht entgegen; er ist vielmehr auch für eine solche Auslegung offen.

Dass das Gericht die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG für „begründet“ halten muss, spricht auf den ersten Blick zwar dafür, dass es für die Abhilfe auf die Zulässigkeit der Beschwerde nicht ankommt. Zwingend ist dies aber nicht. Möglich ist auch ein Verständnis in dem Sinne, dass die Vorschrift lediglich die Rechtsfolge einer positiven Begründetheitsprüfung (Abhilfe) regelt und dem Ausgangsgericht hierdurch – abweichend von der ansonsten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG bestehenden Vorlagepflicht an das Beschwerdegericht – eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt werden soll, die an sich nur dem Rechtsmittelgericht zusteht. Da das Rechtsmittelgericht nach allgemeinen Grundsätzen einem Rechtmittel nur stattgeben darf, wenn dieses zulässig und begründet ist, könnte auch die Abhilfe die Zulässigkeit der Beschwerde (als selbstverständlich) voraussetzen.

Ebensowenig lässt sich aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 Satz 1 FamFG zwingend auf eine von der Zulässigkeit der Beschwerde losgelöste Abänderungsmöglichkeit durch das Ausgangsgericht schließen. Nach dieser Vorschrift hat das Beschwerdegericht zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist, andernfalls ist sie gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. Die hierin angeordnete Prüfungs- und Verwerfungskompetenz des Beschwerdegerichts wird nicht infrage gestellt, wenn auch das Ausgangsgericht – als Voraussetzung für die Abhilfe – die Zulässigkeit der Beschwerde prüfen muss und diese für den Fall der angenommenen Unzulässigkeit dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlegt.

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Gesetzgeber die Abhilfebefugnis des Ausgangsgerichts allein an die Begründetheit der Beschwerde knüpfen wollte. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich dies nicht. § 68 Abs. 1 FamFG ist an die Stelle von § 18 FGG getreten. Das frühere Recht räumte dem Gericht in § 18 Abs. 1 FGG eine generelle Abänderungs- und damit auch eine Abhilfebefugnis ein, schloss diese jedoch in § 18 Abs. 2 FGG für alle Verfügungen aus, die der sofortigen Beschwerde unterlagen. Mit der Neufassung der Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FamFG sollte in Anlehnung an § 572 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO dem Gericht der ersten Instanz auch bei der sofortigen Beschwerde nunmehr die Gelegenheit eingeräumt werden, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen und sie gegebenenfalls zeitnah zurückzunehmen oder zu korrigieren. Dadurch werde das Beschwerdegericht entlastet, weil es nicht mit Entscheidungen befasst werde, deren Fehlerhaftigkeit das Gericht der ersten Instanz bereits selbst erkannt habe[8]. Eine Stellungnahme zu der auch im Zivilprozessrecht umstrittenen Frage[9], ob eine solche Abhilfe möglich oder ausgeschlossen ist, wenn der Beschwerderechtszug – mangels Statthaftigkeit – nicht eröffnet oder die Beschwerde aus sonstigen Gründen unzulässig ist, findet sich weder in der Begründung zu § 68 FamFG noch in derjenigen zu § 572 Abs. 1 ZPO[10].

Dass das Ausgangsgericht nur einer zulässigen Beschwerde abhelfen kann, folgt aber aus der Systematik des Beschwerderechts und des Rechtsmittelrechts sowie aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit.

Der erste Rechtszug endet mit dem Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses. Das sich auf eine Beschwerde anschließende Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG gehört nicht mehr zum ersten Rechtszug, sondern schließt an diesen an. Bereits aus der systematischen Stellung des § 68 Abs. 1 FamFG ergibt sich, dass das Abhilfeverfahren Teil des Beschwerdeverfahrens ist[11]. Dann müssen aber auch die Regeln des Beschwerdeverfahrens gelten. Hierzu gehört, dass das Beschwerdegericht nur dann in eine inhaltliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung eintreten darf, wenn das Rechtmittel zulässig ist. Dass demgegenüber das Ausgangsgericht trotz der Unzulässigkeit des Rechtsmittels zu einer Abhilfe befugt sein und – im Beschwerdeverfahren – mehr Kompetenzen als das Beschwerdegericht selbst haben soll, lässt sich mit der systematischen Stellung des Abhilfeverfahrens als Teil des Beschwerdeverfahrens nicht vereinbaren.

Zudem ist zu beachten, dass das Ausgangsgericht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG bei dem Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift zu einer Abhilfe verpflichtet ist („hat abzuhelfen“). Käme es für die Abhilfe auf die Zulässigkeit der Beschwerde nicht an, müsste das Ausgangsgericht seine Entscheidung, die es für falsch hält, zwingend ändern, selbst wenn die Beschwerde etwa mangels Statthaftigkeit oder wegen Fristversäumnisses evident unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer hätte trotz unzulässigen Rechtsmittels ein Recht auf Abänderung der Entscheidung, obwohl eine unzulässige Beschwerde gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu verwerfen ist. Soweit in der Literatur vorgeschlagen wird, diese missliche Konsequenz dadurch zu vermeiden, dass aufgrund einer teleologischen Reduktion der Vorschrift das Ausgangsgericht bei einer unzulässigen, aber für begründet gehaltenen Beschwerde lediglich befugt sei, abzuhelfen, hierzu jedoch nicht verpflichtet sei und es die Sache auch dem Beschwerdegericht vorlegen könne[12], führte dies zu mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu vereinbarenden Zufallsergebnissen. Es fehlt nämlich an Kriterien, an denen sich das Ausgangsgericht bei seiner Entscheidung orientieren soll. Entschließt es sich, der Beschwerde nicht abzuhelfen, behält der Beschwerdegegner die ihm aufgrund der Ausgangsentscheidung eingeräumte Rechtsposition, da das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig verwirft. Diese Rechtsposition verliert er aber, wenn das Ausgangsgericht der Beschwerde trotz der Unzulässigkeit abhilft. Ein sachlicher Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist nicht ersichtlich.

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht nur einen wirkungsvollen Rechtsschutz, sondern auch Rechtssicherheit, indem strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Dem dient auch die Rechtskraft[13]. Ist eine Entscheidung formell rechtskräftig geworden, weil beispielsweise – wie hier – die Frist für ein Rechtsmittel abgelaufen ist (vgl. § 45 FamFG), hat ein Beteiligter die für ihn nachteilige Entscheidung ungeachtet der Frage, ob die Entscheidung richtig ist oder falsch, grundsätzlich hinzunehmen. Eine Abhilfebefugnis des Gerichts auch nach Ablauf der Beschwerdefrist liefe auf eine unbefristete Änderungsmöglichkeit hinaus, die mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft nicht in Einklang zu bringen ist[14]. Dies widerspräche auch dem Ziel, das der Gesetzgeber mit der Abschaffung der einfachen (unbefristeten) Beschwerde in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – abgesehen von dem Grundbuch- und Schiffsregisterwesen – und der Beschränkung auf die fristgebundene sofortige Beschwerde verfolgt hat. Diese dient nämlich der Verfahrensbeschleunigung sowie der möglichst frühzeitigen Rechtsklarheit aller Beteiligten über den dauerhaften Bestand der Entscheidung[15].

Eine Durchbrechung der Rechtskraft kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, die im Gesetz ausdrücklich aufgeführt sind. So kann das Gericht des ersten Rechtszugs eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung gemäß § 48 Abs. 1 FamFG nur aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. Nach § 48 Abs. 2 FamFG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung nur unter den dort aufgeführten – engen – Grenzen wiederaufgenommen werden. § 44 FamFG enthält einen speziellen Rechtsbehelf für den Fall, dass ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Mit diesen Regelungen zur formellen Rechtskraft wäre es nicht zu vereinbaren, wenn das Ausgangsgericht auch ungeachtet der Voraussetzungen für die Durchbrechung der formellen Rechtskraft seine Entscheidung allein aufgrund der Einlegung einer Beschwerde nachträglich abändern könnte. Dies führte zu einer nicht gerechtfertigten (einseitigen) Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten des durch die Entscheidung Beschwerten zu Lasten des in dem Verfahren obsiegenden Beteiligten.

Weitere Widersprüche zu sonstigen Rechtsbehelfen ergäben sich in den Fällen, in denen die Beschwerde bereits nicht statthaft ist. So liegt es etwa, wenn gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, in der die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde, ausdrücklich eine Erstbeschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG eingelegt wird. Könnte das Beschwerdegericht, das seine Entscheidung nunmehr für falsch hält, diese nachträglich ändern, würde hierdurch die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Anfechtung und damit einhergehend auch eine Änderung nur unter den Voraussetzungen eines zulässigen Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß den §§ 70 ff. FamFG zu ermöglichen, unterlaufen. Soweit von Teilen der Literatur[16] in diesem Zusammenhang gefordert wird, eine Abhilfe sei nur bei einer statthaften Beschwerde möglich, fehlt es an einer Begründung dafür, warum eine unstatthafte Beschwerde anders behandelt werden soll als etwa eine verfristete. Die Statthaftigkeit hat gegenüber anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen keine Sonderstellung. Sie steht – wie sich auch aus § 68 Abs. 2 Satz 1 FamFG ergibt – auf derselben Stufe; insbesondere muss sie nicht etwa vor den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft werden[17]. Für eine unterschiedliche Behandlung einer „schon“ nicht statthaften und einer zwar statthaften, aber „nur“ im Übrigen unzulässigen Beschwerde fehlt es an einem sachlichen Grund.

Die Überlegung, dass das Erstgericht trotz der Unzulässigkeit der Beschwerde bei nicht der materiellen Rechtskraft fähigen Beschlüssen zu einer Abhilfe berechtigt ist, weil die unzulässige Beschwerde in eine „abhilferelevante“ Gegenvorstellung umzudeuten sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie besagt nämlich nichts zu der hier erörterten und verneinten Frage, ob das Ausgangsgericht auch bei einer unzulässigen Beschwerde aufgrund der beschwerderechtlichen Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG berechtigt und verpflichtet ist, einer für begründet gehaltenen Beschwerde abzuhelfen. Die Abänderungsmöglichkeit einer Entscheidung aufgrund einer Gegenvorstellung ist vielmehr gesondert zu prüfen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – BLw 1/19

  1. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.11.2019 – 20 WLw 2719[]
  2. offen gelassen in BGH, Beschluss vom 19.10.2016 – XII ZB 387/16, FamRZ 2017, 140 Rn. 7[]
  3. vgl. LG Rostock, ZInsO 2004, 283; AG Düsseldorf, NZI 2016, 109, 1020; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 68 Rn. 9a ff.; Althammer, Familienrecht, 6. Aufl., § 68 FamFG Rn. 3; Haußleiter/Haußleiter, FamFG, 2. Aufl., § 68 Rn. 2; ebenso Musielak/Voit/Ball, ZPO, 17. Aufl., § 572 Rn. 4; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 572 Rn. 14; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 572 Rn. 8 – jeweils für eine Abhilfe gemäß § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO[]
  4. vgl. Althammer, Familienrecht, 6. Aufl., § 68 Rn. 3; siehe zu § 572 ZPO auch MünchKomm-ZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 572 Rn. 7 i.V.m. Vor § 567 Rn. 17; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 17. Aufl., § 572 Rn. 4 i.V.m. § 567 Rn. 27; Wieczorek/Schütze/Jänich, ZPO, 4. Aufl., § 572 Rn. 3 i.V.m. Vor § 567 Rn. 39 ff.[]
  5. vgl. AG Düsseldorf, NZI 2016, 1009, 1010; MünchKomm-ZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 572 Rn. 7 i.V.m. Vor § 567 Rn. 18; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 17. Aufl., § 572 Rn. 4 i.V.m. § 567 Rn. 27; Wieczorek/Schütze/Jänich, ZPO, 4. Aufl., § 572 Rn. 3 i.V.m. Vor § 567 Rn. 45; 39 ff.; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 572 Rn. 9; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 68 Rn. 9b, 15 ff., 24 ff.[]
  6. vgl. Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl., § 68 Rn. 2; Keidel/Engelhardt, FamFG, 20. Aufl., § 45 Rn. 30; für § 572 ZPO auch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 41. Aufl., § 572 Rn. 7[]
  7. vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 4. Aufl., § 68 Rn. 6; BeckOK FamFG/Obermann [1.04.2020], § 68 Rn. 4; MünchKomm-FamFG/Fischer, 3. Aufl., § 68 Rn. 16; Bahrenfuss/Joachim, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 8; Stockmann, FamRB 2017, 191, 192 f.[]
  8. vgl. Entwurfsbegründung FGG-RG BT-Drs. 16/6308 S.207[]
  9. vgl. MükoZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 572 Rn. 7 mwN[]
  10. vgl. BT-Drs. 14/4722 S. 114[]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2014 – XII ZB 86/14, NZFam 2015, 213 Rn. 11; Beschluss vom 18.10.2017 – XII ZB 213/16, FGPrax 2018, 77 Rn. 12[]
  12. so zu § 572 Abs. 1 ZPO Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 572 Rn. 8; MünchKomm-ZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 572 Rn. 7[]
  13. BVerfG, NvWZ 2018, 582 Rn. 30 mwN[]
  14. vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2007 – 17 Ta (Kost) 6014/07 7[]
  15. vgl. BT-Drs. 16/6308 S.205[]
  16. siehe die Nachweise oben[]
  17. vgl. nur Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., Vor § 511 Rn. 11[]