Das Landwirtschaftsgericht ist jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht befugt, die von ihm getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen oder aufgrund der Gegenvorstellung eines Beteiligten abzuändern.

Eine Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt (lediglich) eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Deshalb kommt sie nur dann in Betracht, wenn das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen durfte[1]. Bejaht wird dies beispielsweise bei unanfechtbaren Beschlüssen über die Festsetzung des Streitwerts bzw. des Gegenstandswerts etwa des Bundesgerichtshofs, die innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen von Amts wegen (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG und § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) geändert werden können[2]. Weitere Beispiele sind Trennungs- oder Verbindungsbeschlüsse sowie Beweisbeschlüsse, die gemäß § 150 Satz 1 bzw. gemäß § 360 ZPO geändert werden können. Hingegen ist eine Gegenvorstellung unzulässig, sofern das Gericht nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung nicht befugt ist, seine getroffene Entscheidung zu ändern[3].
Grundsätzlich ist auch ein Gericht, das in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Beschluss durch die Übergabe an die Geschäftsstelle oder durch Verlesen der Beschlussformel gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG erlassen hat, ab diesem Zeitpunkt an seine Entscheidung gebunden und kann diese nicht mehr außerhalb eines gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahrens abändern[4]. Dies gilt ebenso für eine verfahrensabschließende Anerkenntnisentscheidung einschließlich der hierin getroffenen Kostenentscheidung, auch wenn – wie hier – verfahrensfehlerhaft nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil entschieden worden ist. Offen bleiben kann, ob die Abänderung eines mit der sofortigen Beschwerde angreifbaren Beschlusses noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist möglich ist, wie dies der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bei Beschlüssen des Insolvenzgerichts mit der Begründung annimmt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist müsse ein durch den Beschluss begünstigter Verfahrensbeteiligter ohnehin damit rechnen, dass ein anderer Beteiligter Rechtsmittel einlege[5]. Die Änderungsbefugnis endet jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdefrist abgelaufen und die Entscheidung damit formell rechtskräftig geworden ist (§ 45 FamFG). Aus der in § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG dem Ausgangsgericht eingeräumten Abhilfemöglichkeit ergibt sich nichts anderes, da – diese – wie oben dargelegt – gerade eine zulässige und damit auch fristgerecht eingelegte Beschwerde voraussetzt[6]. Das Landwirtschaftsgericht ist deshalb jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht befugt, die von ihm getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen oder aufgrund der Gegenvorstellung eines Beteiligten abzuändern.
Von der (fehlenden) Möglichkeit einer nachträglichen Abänderung einer – wie hier – formell rechtskräftigen Entscheidung von Amts wegen oder auf eine Gegenvorstellung hin ist die Frage zu unterscheiden, ob in Verfahren, die einen Antrag eines Verfahrensbeteiligten voraussetzen, die formell rechtskräftige Ablehnung des Antrags einen neuen Antrag ausschließt. Dies hängt davon ab, ob der Entscheidung neben der formellen Rechtskraft auch materielle Rechtskraft zukommt. Dies ist beispielsweise bei einem die Prozesskostenhilfe bzw. die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss zu verneinen, so dass einem neuen Antrag nicht entgegensteht, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen oder der Beschluss aus sonstigen Gründen unanfechtbar ist[7]. Hier geht es aber nicht um ein neues Verfahren, sondern um die Korrektur des Kostenausspruchs in einer verfahrensabschließenden Entscheidung; eine solche scheidet nach Eintritt der formellen Rechtskraft aus. Darauf, ob und wenn ja in welchem Umfang Kostengrundentscheidungen neben der formellen Rechtskraft auch materielle Rechtskraft zukommt[8], kommt es deshalb hier nicht an.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – BLw 1/19
- BGH, Beschluss vom 19.07.2018 – V ZB 6/18, WM 2018, 1900 Rn. 9 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.07.2015 – XII ZB 525/14, FamRZ 2015, 1698 Rn. 12; BVerfG, NJW 2009, 829 Rn. 36[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2019 – IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3; Beschluss vom 06.02.2020 – V ZR 328/18 2[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.10.2018 – IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 13[↩]
- BGH, Beschluss vom 08.07.2015 – XII ZB 586/14, NJW-RR 2015, 1346 Rn. 5[↩]
- Beschluss vom 13.07.2006 – IX ZB 117/04, NZI 2006, 599 Rn. 9[↩]
- so auch BeckOK ZPO/Wulf [1.09.2020], § 567 Rn.20; aA MünchKomm-ZPO/Hamdorf, 6. Aufl., Vor § 567 Rn. 17; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 17. Aufl., § 567 Rn. 27[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2004 – IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, 1806; Beschluss vom 09.05.2019 – V ZR 274/18 1[↩]
- vgl. dazu etwa Wieczorek/Schütze/Jänich, ZPO, 4. Aufl., Vor § 567 Rn. 51; siehe zu der Bedeutung einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung für die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs BGH, Urteil vom 16.02.2011 – VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368[↩]