Legt die untere Genehmigungsbehörde ein unzulässiges Rechtsmittel ein, hat sie in entsprechender Anwendung von § 45 Satz 2 LwVG die einem anderen Beteiligten aufgrund dieses Rechtsmittels entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Eine Auferlegung von Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz auf die unterlegene untere Genehmigungsbehörde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie als Genehmigungsbehörde von der Zahlung von Gerichtskosten befreit ist (Vorbem. 1.5.1 Abs. 2 KV GNotKG).
Die außergerichtlichen Kosten der anderen Beteiligten hat die untere Genehmigungsbehörde aufgrund ihres unzulässigen Rechtsmittels gleichwohl zu tragen. Dies folgt aus § 45 Satz 2 LwVG in entsprechender Anwendung. Nach dieser Vorschrift sind die außergerichtlichen Kosten unter anderem dann von einem unterliegenden Beteiligten zu erstatten, wenn dieser die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlasst hat. Entsprechendes gilt – erst recht – für ein unzulässiges Rechtsmittel[1]. Dass die untere Genehmigungsbehörde – anders als die ein Rechtsmittel einlegende obere Genehmigungsbehörde (§ 32 Abs. 2 Satz 3 LwVG) – nicht die Stellung eines Verfahrensbeteiligten hat, sie vielmehr lediglich anzuhören ist (§ 32 Abs. 1 LwVG), schließt nur eine Belastung mit den Kosten der ersten Instanz aus[2]. Legt sie jedoch – wie hier – ein unzulässiges Rechtsmittel ein, hat sie in entsprechender Anwendung des § 45 Satz 2 LwVG die einem anderen Beteiligten aufgrund dieses Rechtsmittels entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten[3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – BLw 1/19