Die Festsetzung in einem einfachen Bebauungsplan, wonach die Bebauung mit Tierhaltungsanlagen unzulässig ist, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 BauGB zu beurteilen sind und dem Halten oder der Aufzucht von Schweinen, Geflügel, Rindern, Schafen, Ziegen, Pferden …
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