§ 37 Abs. 1 Satz 2 WHG ist – wie einige seiner landesrechtlichen Vorgängerbestimmungen – einschränkend dahin auszulegen, dass jedenfalls solche Änderungen der Stärke oder Richtung des Wasserabflusses, die infolge einer üblichen landwirtschaftlichen Nutzung eintreten, grundsätzlich keine unzulässige Veränderung darstellen. …
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