Ob beim Erbfall trotz des im Grundbuch eingetragenen Hofvermerks die Hofeigenschaft entfallen war, beurteilt sich danach, ob der Erblasser den landwirtschaftlichen Betrieb endgültig eingestellt hatte.

Die Hofeigenschaft kann auch bei fortbestehendem Hofvermerk entfallen, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist. Maßgeblich ist insoweit, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls bereits auf Dauer aufgelöst war. Ob das der Fall ist, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Beschwerdegericht sachlichrechtlich den richtigen Ansatzpunkt gewählt und die notwendigen Tatsachen verfahrensfehlerfrei festgestellt hat.
Bei der Beurteilung, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit dauerhaft aufgelöst war, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Betriebs durch den potentiellen Hoferben hinreichend sicher zu erwarten ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.10.1984 gibt dafür nichts her, denn insoweit gibt das Bundesverfassungsgericht nur die Stellungnahme des Deutschen Bauernverbandes wieder, die es in dem Verfahren eingeholt hatte.
Die Hofeigenschaft ist vielmehr von der Person des möglichen Hoferben unabhängig; entscheidend ist, ob der Erblasser den Betrieb im Zeitpunkt des Erbfalls endgültig eingestellt hatte. Hierzu hat das Beschwerdegericht bisher keine ausreichenden, sondern widersprüchliche Feststellungen getroffen. Zum einen meint es, es liege nicht nur eine vorübergehende Betriebseinstellung mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebs vor, sondern es sei ein endgültiger, dauerhafter Fortfall der landwirtschaftlichen Betriebseinheit anzunehmen. Zum anderen hält es in dem nächsten Satz ein Wiederanspannen des Hofes für möglich.
Nur ein nach dem Willen des Erblassers lediglich vorübergehend ruhender (“entspannter”) Betrieb kann wiederaufgenommen (“wiederangespannt”) werden, nicht hingegen ein bereits dauerhaft aufgelöster. Keinesfalls kann eine landwirtschaftliche Besitzung, die ihre Eigenschaft als Hof im Zeitpunkt des Erbfalls bereits verloren hat, dennoch als Sondervermögen nach höferechtlichen Grundsätzen vererbt werden. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls (wieder) ein potentieller Hoferbe zur Verfügung steht, der zur Wiederaufnahme des Hofs bereit und in der Lage ist.
Hat der Erblasser hingegen in objektiv nachvollziehbarer Weise den Betrieb lediglich vorübergehend eingestellt, wird der Hof auch dann nach Maßgabe der Vorschriften der Höfeordnung vererbt, wenn der Hoferbe den Betrieb nicht wieder aufnehmen will. In diesem Fall folgt aus der Verfehlung des eigentlichen Zwecks der Sondererbfolge, nämlich der Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe als Einheit, gegebenenfalls ein erhöhter Ausgleichsanspruch der weichenden Miterben (§ 13 HöfeO).
e)) Ob ein möglicher Hoferbe im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich willens und in der Lage ist, den Betrieb wieder anzuspannen, ist eine Frage der hier nicht maßgeblichen Wirtschaftsfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 6 HöfeO. Für die Beurteilung der Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Erbfalls ist die Frage nicht maßgeblich. Sie ist objektiv zu beurteilen und kann nicht unterschiedlich nach der Person des möglichen Hoferben bejaht oder verneint werden. Zwar kann sich der Umstand, dass ein zur Wiederanspannung des Betriebs bereiter Hoferbe zur Verfügung steht, mittelbar auch auf die Hofeigenschaft auswirken nämlich dann, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten objektiv nachvollziehbar zu erkennen gegeben hat, dass er ein Wiederanspannen des Betriebs gerade mit Blick auf diesen Hoferben erwartet. Dann kann auch im Rahmen der tatrichterlichen Prüfung, ob eine bloß vorübergehende Betriebseinstellung vorlag, ob also der Erblasser in objektiv nachvollziehbarer Weise von einer zukünftigen Wiederaufnahme ausging, berücksichtigt werden, ob das Vorhandensein eines geeigneten Hoferben diese Vorstellungen des Erblassers objektiv stützte. Maßgeblich bleibt auch dann die Sicht des Erblassers, nicht aber wie von dem Beschwerdegericht angenommen die Person des potentiellen Hoferben.
Die Frage nach dem Bestehen und dem Wegfall der Betriebseinheit lässt sich nicht isoliert aufgrund einer einzigen Tatsache beantworten. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen. Indizien können etwa der bauliche Zustand der Hofstelle, die über Jahrzehnte andauernde Stücklandverpachtung der Grundstücke, die lang andauernde Bewirtschaftungsaufgabe durch den Erblasser und dessen Wille, den ehemaligen Hof aufzuteilen, sein.
Ein maßgeblicher Gesichtspunkt ist der Wille des Erblassers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll. Ein solcher Wille wird gegebenenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Verhältnisse indiziert, zumal die auf eine Auflösung des Hofes hinweisenden Umstände zumeist ohnehin auf den Willen des Hofeigentümers zurückgehen. Allerdings kann der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben, dann nicht entscheidend sein, wenn die Voraussetzungen der Hofeigenschaft nach § 1 HöfeO objektiv entfallen sind, wenn also im Zeitpunkt des Erbfalls bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Betrieb in Zukunft wieder aufgenommen werden könnte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. November 2013 – BLw 4/12