Was kostet die Löschung eines Hofvermerks?

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist auch nach der im Jahre 2013 in Kraft getretenen Reform des Kostenrechts die umfassende Gebührenfreiheit für das Verfahren zur Eintragung oder Löschung eines Hofvermerks sowohl für die Verfahrenshandlungen des Landwirtschaftsgerichts als auch für die Verfahrenshandlungen des Grundbuchamtes beizubehalten.

Was kostet die Löschung eines Hofvermerks?

So ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer Witwe, deren Antrag auf Löschung des eingetragenen Hofvermerks kostenfrei entsprochen worden war. Als Alleinerbin ihres im Januar 2015 verstorbenen Ehemannes ist die Frau Eigentümerin einer im Grundbuch von Albersloh eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung geworden. Diese Besitzung betreffend hat sie einen Antrag auf Löschung des Hofvermerks gestellt. Das Landwirtschaftsgericht hat im August 2015 der Löschung des im Grundbuch für die Besitzung eingetragenen Hofvermerks entsprochen. Eine Festsetzung eines Geschäftswertes ist nicht erfolgt.

Der für die Landeskasse handelnde Bezirksrevisors hat dagegen Beschwerde eingelegt. Nach seiner Meinung sei der Geschäftswert auf 20 % des Grundstücksverkehrswertes (vorliegend ca. 90.000 Euro) festzusetzen, weil für das Verfahren eine halbe Gerichtsgebühr nach der einschlägigen Kostenvorschrift – Kostenverzeichnis Nr. 15112 zum Gerichts- und Notarkostengesetz (KV 15112 NotKG) – zu berechnen sei.

Gerade für diese speziellen Fälle bei Landwirten ist es wichtig, rechtzeitig Vorkehrungen getroffen zu haben, damit im Erbfall keine finanziellen Schwierigkeiten auftreten. So ist es durchaus sinnvoll, zur Regelung z.B. der Hofnachfolge einen kompetenten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Es gibt Juristen, die sich besonders auf die Beratung von Landwirten spezialisiert haben – wie z.B. die Rechtsanwaltskanzlei Schaefer . Mit ihrer Unterstützung können böse Überraschungen in Form von Kostenrechungen und Gebühren im Todesfall vermieden werden.

In dem hier vorliegenden Fall ist das Oberlandesgericht Hamm der Gebührenberechnung des Bezirksrevisors nicht gefolgt: In seinem Beschluss hat es ausgeführt, dass es zwar zutreffend sei, dass sich die Gebührenfreiheit nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der für das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten geltenden Vorschriften des Kostenverzeichnisses ergebe. Sie folge aber aus dem Willen des Gesetzgebers. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm habe der Gesetzgeber bei der im Jahre 2013 in Kraft getretenen Reform des Kostenrechts die zuvor aus einer Vorschrift der Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO) abgeleitete umfassende Gebührenfreiheit für das gesamte Verfahren zur Eintragung oder Löschung eines Hofvermerks, sowohl für die Verfahrenshandlungen des Landwirtschaftsgerichts als auch für die Verfahrenshandlungen des Grundbuchamtes, beibehalten wollen. Es beruhe auf einem Versehen, dass sich aus Wortlaut und Systematik des Kostenverzeichnisses etwas anderes zu ergeben scheine. Bei der Aufnahme der kostenrechtlichen Vorschriften aus der HöfeVfO in das GNotKG habe der Gesetzgeber die Zweigliedrigkeit des Verfahrens bei der Eintragung bzw. Löschung des Hofvermerks nicht hinreichend in den Blick genommen. Das rechtfertige eine vom Wortlaut und der Systematik des Gesetzes abweichende Interpretation. Daher ist die Beschwerde des Bezirksrevisors erfolglos geblieben. Mit dieser Rechtsauffassung steht das Oberlandesgericht Hamm nicht alleine: Sowohl das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht[1] als auch das Oberlandesgericht Celle[2] teilen diese Meinung.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 3. November 2016 – 10 W 150/15

  1. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.05.2016 – 60L WLw 22/15[]
  2. OLG Celle, Beschluss vom 17.10.2016 – 7 W 35/16 (L) []