Feststellung des Hoferben für einen Nicht-Hof

Eine Entscheidung über die Feststellung eines Hoferben oder einer hoferbrechtlichen Anwartschaft nach § 11 g), h) HöfeVfO schließt die Feststellung eines Hofes im Sinne der HöfeO ein. Reichweite und Grenzen der materiellen Rechtskraft der Feststellungsentscheidung werden hier wesentlich durch § 12 HöfeVfO bestimmt.

Feststellung des Hoferben für einen Nicht-Hof

Es kann von den Beteiligten des Feststellungsverfahrens in einem späteren Verfahren nicht geltend gemacht werden, dass zu dem Zeitpunkt, auf den sich die damalige Feststellung bezogen hat, kein Hof im Sinne der HöfeO vorgelegen hat. Es gilt insoweit § 12 Abs. 1 HöfeVfO, wonach diejenigen, die sich an dem früheren Verfahren beteiligt hatten oder von dem Verfahren benachrichtigt worden waren, einen neuen Antrag nicht auf Tatsachen gründen können, die in dem früheren Verfahren geltend gemacht worden sind oder von ihnen dort hätten geltend gemacht werden können.

Muss ein am früheren Feststellungsverfahren Beteiligter die damalige Feststellung gegen sich gelten lassen und ist er mit neuem Vorbringen nach § 12 Abs. 1 HöfeVfO ausgeschlossen, kann auch ein berechtigter Grund für eine nochmalige Nachprüfung gemäß § 12 Abs. 2 HöfeVfO nicht angenommen werden.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 9. Juli 2009 – 10 W 21/09