Der Erwerb von Flächen für den Aufbau eines neuen landwirtschaftlichen Betriebs kann den Versagungsgrund nur ausräumen, wenn der Erwerber konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten zur Aufnahme des neuen Betriebs verfolgt und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hat; dies gilt für Nichtlandwirte und Landwirte gleichermaßen.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG darf die Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutete. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesunde Bodenverteilung dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Derartige Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ab. Da Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft der maßgebende Produktionsfaktor sind, aber nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung stehen, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugute kommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften. Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben[1].
Um den sonst aus dem Erwerbsinteresse und dem Aufstockungsbedarf eines anderen Landwirts begründeten Versagungsgrund entfallen zu lassen, wäre es erforderlich, dass der Erwerber über konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten zur Aufnahme des neuen landwirtschaftlichen Betriebs verfügt und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hätte[2]. Insoweit gilt im Grundsatz dasselbe wie für die Prüfung einer von einem Nichtlandwirt vorgetragenen Absicht künftiger Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft. Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen reichen nicht aus[3]. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts[4].
Der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch einen Nichtlandwirt (oder einen Landwirt, der – wie hier einem Nichtlandwirt gleichsteht) stellt nur dann eine ungesunde Bodenverteilung dar, wenn er in Konkurrenz zu dem Erwerbsinteresse eines Landwirts tritt, der das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt. Diese Voraussetzung für eine Versagung der Genehmigung ist von dem Gericht auch in den Fällen zu prüfen, in denen – wie hier – das Volllandwirten grundsätzlich gleichgestellte Siedlungsunternehmen das gesetzliche Vorkaufsrecht ausgeübt hat[5].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. November 2014 – BLw 4/13
- BGH, Beschluss vom 26.11.2010 – BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 9 f. mwN[↩]
- vgl. für einen geplanten Ortswechsel des Betriebs auch OLG Karlsruhe, RdL 1974, 192, 193; RdL 1974, 132, 133 [dort jeweils konkrete Absichten bejahend][↩]
- vgl. zum Nichtlandwirt BGH, Beschluss vom 26.11.2010 – BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 28.04.2006 – BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 35[↩]
- BGH, Beschluss vom 28.04.2006 – BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 22[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.11.2011 – BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 14 mwN[↩]