Landpächter mit beschränkter Haftung

Die identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Pächterseite zunächst in eine offene Handelsgesellschaft und danach – formwechselnd – in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 190 ff. UmwG), die nunmehr als Pächterin auftritt, bedeutet keine Überlassung der Pachtsache an einen Dritten.

Landpächter mit beschränkter Haftung

Ein Recht der Verpächters zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen unerlaubter Überlassung des verpachteten Landes an einen Dritten besteht daher in solchen Fällen einer formwechselnden Umwandlung nicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. November 2009 – LwZR 15/09