Ein im Flurbereinigungsverfahren aufgehobenen Wegerechts kann nicht im Wege der Grundbuchberichtigung wiederhergestellt werden.

Ein Wegerecht kann im ordnungsgemäß durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren aufgehoben werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 49 FlurbG. Für die Aufhebung ist die Zustimmung des Berechtigten nicht erforderlich[1].
Ob die Voraussetzungen für die Aufhebung vorlagen ist nach Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans und Erlass der Ausführungsanordnung (§ 61 FlurbG) nicht von den Zivilgerichten zu überprüfen. Bei der Ausführungsanordnung handelt es sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt[2]. Die durch die Plangestaltung im Flurbereinigungsverfahren bewirkte Rechtsänderung vollzieht sich dabei außerhalb des Grundbuches[3].
Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[4] und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern[5] ergibt sich nichts anderes:
Das Bundesverwaltungsgericht verweist lediglich für den Streit über Inhalt, Umfang und Ausübung einer plangeschaffenen Grunddienstbarkeit auf den Zivilrechtsweg. Es hat insoweit ausgeführt, dass § 64 FlurbG keine Ermächtigungsgrundlage biete, eine in diesem Zusammenhang streitige Auslegungsfrage autoritativ zu entscheiden. Damit wird aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass mittels des Zivilrechts verwaltungsrechtlich bestandskräftige Rechtsänderungen beseitigt werden können.
In der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern wird ebenfalls lediglich § 64 FlurbG nicht als Rechtsgrundlage dafür angesehen, die Übereinstimmung des Grundbuches mit der durch das Flurbereinigungsverfahren entstandenen tatsächlichen Rechtslage herbeizuführen. Dort war im Flurbereinigungsverfahren außerhalb des Grundbuches eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit entstanden, jedoch eine Grunddienstbarkeit eingetragen worden. Eine solche Konstellation liegt hier ebenfalls nicht vor, da das Grundbuch durch die erfolgte Aufhebung des Wegerechts im Flurbereinigungsverfahren mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt.
Der Wegeberechtigte hätte durch Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan (§ 59 FlurbG) versuchen müssen, die Aufhebung des Wegerechtes zu verhindern – das hat er jedoch nicht getan.
Dieses Versäumnis ist nicht im Nachhinein über eine Grundbuchberichtigung zu korrigieren. Ansonsten bestünde die Möglichkeit, das gesamte Flurbereinigungsverfahren wieder rückgängig zu machen.
Oberlandesgericht Oldenburg – Hinweisbeschluss vom 7. November 2013 – 2 U 80/13